356 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhülfe bewirkt habe, so
trifft ihn die Beweislast.“
1 529, II A 487:--, IID 534, 1II 535. M. II, 418 bis 420. Prot. 11, 229.
1. 38 535 bis 541. E. R. 74 367, JW. 08 316 (Enteignung). Unter
§542 fällt nicht der Fall, daß die Fortsetzung des Gebrauchs der Miet-
sache mit einer er eblichen Gefahr für den Mieter verbunden ist, es
müßte denn nach den besonderen Umständen der Gebrauch schon jetzt
nicht gewährt sein.
2. 8 247 A. 3. Kein Raum für den Rücktritt (88 325, 326),
E. R. 64 358. Über Geltung des § 323 neben §8 542 E. R. 62 228. Die
Rechte aus §8 537, 538 bleiben daneben für die Zeit bis zur Be-
endigung der Miete bestehen, auch dann, wenn die den Betrag und Um-
fang des Schadens bestimmenden Tatsachen sich erst nach der Kündigung
verwirklichen E. R. 64 363. Dagegen keinen Schadensersatz dafür, daß die
Mietsache wegen der Kündigung entlehnt wird, vgl. aber E. R. 76965.
Über den Begriff der Kündigungsfrist S. JW. 02% Gr. 47 °°.
3. Vgl. 8§ 250 A. 1. Die Fristsetzung braucht nicht die Androhung
der Kündigung zu enthalten. Schafft Vermieter nach Fristablauf, aber
noch vor bewirkter Kündigung Abhilfe, so kann Mieter nicht mehr
kündigen. 4. Vgl. aber § 545. und beim Fixgeschäft § 361 und
wenn Vermieter die Beseitigung der Mängel bestimmt verweigert und
wohl auch dann, wenn Abhilfe unmöglich ist.
5. Das Kündigungsrecht ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. an die, wenn auch auf zufälligen Umständen beruhende, Vorenthaltung
oder —m eines an sich erhebl. Teiles des Gebrauchs oder während
einer an sich erheblichen Zeit, 2. an die erfolglose Aufforderung an den
Vermieter zur Bewirkung der möglichen Abhilfe innerhalb der an-
gemessenen Frist. Diese Beschränkungen finden in dem Falle der Vor-
eihaltung des Gebrauchs keine Anwendung, wenn die Voraussetzngen
des Fixgeschäfts vorliegen (8 361). 6. Einl. S. 11
§. 543.
Auf das dem Miether nach §. 542 zustehende Kündigungs-
recht finden die Vorschriften der §§. 539 bis 5411, sowie die
für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der
§§. 469 bis 471 entsprechende Anwendung.
Ist der Miethzins für eine spätere Zeit im voraus ent-
richtet, so hat ihn der Vermiether nach Maßgabe des §. 347
oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den
er nicht zu vertreten hats, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuer-
statten.
1 530 II a 487, IIb 585, 111 536. M. II, 421. Prot. II, 229, 230.
1. Das Kündigungsrecht wird also durch Vertrag, der aber bei
arglistigem Verschweigen des Vermieters nichtig ist, durch Kenntnis und