Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

358 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach 8. 542 Abs. 1 
Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen? oder Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 
1 519, IHa 489, IID 587, III 588. M. II, 371, 400, 401. Prot. II. 187, 
VI, 134, 186. Analoge Vorschrift im 8 1042 (Nießbrauch). Vgl. ßz 478. 
1. Es lommt also nicht auf die Kenntnis des Mieters von diesen 
Tatumständen an. 
2. Nicht nur im Sinne des 8§ 537, sondern irgendein Man W. 
Es kommt auch nicht darauf an, ob die betr. Räume lediglich für 
Gebrauch eines Mieters oder den Mitgebrauch mehrerer Mieter 
(K. R. 59 169, 7518) bestimnt sind (Treppen). 3. § 121. 
4. Val. A.“ vor 8 104 
5. Ersatzpflicht nur, wenn die Nichtanzeige auf einem Verschulden 
beruht, E. JW. 05 368. Es wird aber, da die Anzeigepflicht an die Er- 
kennbarkeit des Mangels geknüpft ist, wohl der Mieter sich exkulpieren 
müssen. Wenn Vermieter ohnedies Kenntnis von den Mängeln usw. 
hat, ist keine Ersatzpflicht entstanden, auch wohl dann nicht, wenn Ver- 
mieter den Mangel bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg- 
falt erkennen konnte, vgl. dazu 2. R. 68 ½63, JW. 06 57. 6. 8 249 ff. 
7. Dagegen ist nicht ausgeschlossen das im § 544 gegebene Kün- 
digungsrecht. 8. § 538. 
5. Lasten 8. 546. 
Die auf der vermietheten Sache ruhenden Lasten: hat der 
Vermiether zu tragen. 
1 515, IIà 490, II b 538, III 539. M. 11, 395. Prot. II, 178. 
1. D. h. öfentliche und privatrechtliche Leistungen, die aus der ver- 
mieteten Sache zu entrichten sind. Über Einquartierungslast vgl. BG. 
v. 25. 6. 68, RG. v. 3. 8. 78, v. 13. 6. 73 und v. 13. 2. 75, In- 
struktion v. 31. 12. 68 (BGB. 69 S. 5), RG. v. 21. 6. 87 und v. 24. 5. 
98. Die Einquartierungslast im Kriege trifft regelmäßig den Mieter, 
die Einquartierungslast im Frieden trifft den Vermieter, wenn durch 
Gemeindebeschluß oder Ortsstatut sie dem Hauseigentümer als solchen 
auferlegt ist. Üüber die Bedeutung der Tragung der sämtlichen Lasten 
für das vermietete Gebäude ZE. JW. 10 100. 
6. Berwendungen 8. 547. 
Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die 
Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen.“ Der 
Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen. 
Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger 
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Ge- 
schäftsführung ohne Auftrag. Der Miether ist berechtigt, eine 
Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 
1 513, 514 1v#, II à 491, IIb 539, III 540. M. II, 393 bis 395. Prot. II. 
174 bis 176, 263, VI, 185.
	        
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