VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 359
1. 9§§ 256, 257. Vgl. auch § 5383. Über kurze Verjährung des
Verwendungsanspruchs 8 558. 2. Ebenso bei der Leihe (§ 60170.
3. 88 683, 684. Analoge Vorschrift beim Kaufe (8 4502). Es
wird in der Regel nicht die Absicht vorliegen, vom Vermieter Ersatz zu
verlangen (§ 6854. 4. § 258. Das Wegnahmerecht ist auch bei
wesentlichen Bestandteilen gegeben (8§§ 93 A. 3, 946, 947). In der
Rückgabe der mit der Mietsache versehenen Einrichtung ohne Vorbehalt
kann ein Verzicht auf das Wegnahmerecht liegen.
5. Über Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen 8 273 u. 8556.
Bei der Leihe § 6012, beim Pfande § 1216, beim Nießbrauche § 1049
III. Berpflichtgen. d. Mieters.
1. Gebrunch.a) Vertragsmäßigk. S. 548.
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemietheten
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebraucht herbeigeführt
werden, hat der Miether nicht zu vertreten. 3
1 520, II à 492, IIb 640, III 541. M. II, 401, 402. Prot. II, 188, 189.
1. Z. B. Abtreten des Fußbodenanstrichs, Springen der Ofenkacheln
bei ordnungsmäßiger Heizung. Indes auch Eingriffe in die Substanz
fallen hierunter, z. B. Einschlagen von Nägeln, Anlegung eines Fern-
sprechanschlusses, S. R. 37 218, 49310. Zur Vornahme von Veränderungen
ist er nicht berechtigt. Neutapezieren einer Wohnung ist keine Ver-
änderung. Kein Ansprch des Hotelwirts gegen die Erben eines im
Horel am Herzschlage verstorbenen Gastes auf Ersatz des infolge der
Desinfizierung, Aeutapezierung und Reinigung und Nichtgebrauchs des
Sterbezimmers entstandenen Schadens. Für die Pacht § 583. Er
haftet also für jede Fahrlässigkeit bei dem Gebrauche nach § 276 und
für vertragswidrigen Gebrauch. Hier kann auch Nichtgebrauch verant-
wortlich machen. § 603 Satz 1 trifft auch hier zu. Verlangt Vermieter
wegen erwiesener Verschlechterung Ersatz, so hat Mieter darzutun, daß
er diese nicht zu vertreten hat. 2. Über kurze Verjährung der
Ersatzansprüche des Vermieters § 558. 3. Analoge Bestimmungen
im § 602 (Leihe) und § 1050 (Nießbrauch).
b) Gebrunchsüberlassung
— Untermiete §. 549.
Der Miether ist ohne die Erlaubniß! des Vermiethers
nicht berechtigt, den Gebrauch der gemietheten Sache einem
Dritten zu überlassen?, insbesondere die Sache weiter zu ver-
miethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann
der Miether das Mietverhältniß unter Einhaltung der gesetz-
lichen Frist kündigen "4, sofern nicht in der Person des Dritten
ein wichtiger Grund vorliegt.S
Ueberläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, so
hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur. Last fallendes