Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 359 
1. 9§§ 256, 257. Vgl. auch § 5383. Über kurze Verjährung des 
Verwendungsanspruchs 8 558. 2. Ebenso bei der Leihe (§ 60170. 
3. 88 683, 684. Analoge Vorschrift beim Kaufe (8 4502). Es 
wird in der Regel nicht die Absicht vorliegen, vom Vermieter Ersatz zu 
verlangen (§ 6854. 4. § 258. Das Wegnahmerecht ist auch bei 
wesentlichen Bestandteilen gegeben (8§§ 93 A. 3, 946, 947). In der 
Rückgabe der mit der Mietsache versehenen Einrichtung ohne Vorbehalt 
kann ein Verzicht auf das Wegnahmerecht liegen. 
5. Über Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen 8 273 u. 8556. 
Bei der Leihe § 6012, beim Pfande § 1216, beim Nießbrauche § 1049 
III. Berpflichtgen. d. Mieters. 
1. Gebrunch.a) Vertragsmäßigk. S. 548. 
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemietheten 
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebraucht herbeigeführt 
werden, hat der Miether nicht zu vertreten. 3 
1 520, II à 492, IIb 640, III 541. M. II, 401, 402. Prot. II, 188, 189. 
1. Z. B. Abtreten des Fußbodenanstrichs, Springen der Ofenkacheln 
bei ordnungsmäßiger Heizung. Indes auch Eingriffe in die Substanz 
fallen hierunter, z. B. Einschlagen von Nägeln, Anlegung eines Fern- 
sprechanschlusses, S. R. 37 218, 49310. Zur Vornahme von Veränderungen 
ist er nicht berechtigt. Neutapezieren einer Wohnung ist keine Ver- 
änderung. Kein Ansprch des Hotelwirts gegen die Erben eines im 
Horel am Herzschlage verstorbenen Gastes auf Ersatz des infolge der 
Desinfizierung, Aeutapezierung und Reinigung und Nichtgebrauchs des 
Sterbezimmers entstandenen Schadens. Für die Pacht § 583. Er 
haftet also für jede Fahrlässigkeit bei dem Gebrauche nach § 276 und 
für vertragswidrigen Gebrauch. Hier kann auch Nichtgebrauch verant- 
wortlich machen. § 603 Satz 1 trifft auch hier zu. Verlangt Vermieter 
wegen erwiesener Verschlechterung Ersatz, so hat Mieter darzutun, daß 
er diese nicht zu vertreten hat. 2. Über kurze Verjährung der 
Ersatzansprüche des Vermieters § 558. 3. Analoge Bestimmungen 
im § 602 (Leihe) und § 1050 (Nießbrauch). 
b) Gebrunchsüberlassung 
— Untermiete §. 549. 
Der Miether ist ohne die Erlaubniß! des Vermiethers 
nicht berechtigt, den Gebrauch der gemietheten Sache einem 
Dritten zu überlassen?, insbesondere die Sache weiter zu ver- 
miethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann 
der Miether das Mietverhältniß unter Einhaltung der gesetz- 
lichen Frist kündigen "4, sofern nicht in der Person des Dritten 
ein wichtiger Grund vorliegt.S 
Ueberläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, so 
hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur. Last fallendes
	        
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