362 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Über den Ort der Entrichtung 88 269, 270, über Verjährung
88 ig Nt. 6, 197, 201, über Mehrheit von Vermietern §8 420, 2039.
von Mietern *27. Entrichtung an den Testamentsvollstrecker ⅜62205.
3. 85.580 (Wohnräume). Der Mietzins der am 15. 2. auf ein
Jahr gemieteten Wohnung ist am 1. 4. zu zahlen. Erstreckung der
Hypothek auf die Mieizinsforderung 88 1123 ff. Vorausverfügung über
den Mietzins 88 573 ff., 1123 ff. 4. Anders bei der Pacht (8 584).
b) Befreiung §. 552.
Der Miether wird von der Entrichtung des Miethzinses
nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Ge-
brauchsrechts verhindert wird.? Der Vermiether muß sich jedoch
den Werth der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vor-
theile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Ver-
werthung des Gebrauchs erlangt.3 Solange der Vermiether in
Folge der Ueberlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer
Stande ist", dem Miether den Gebrauch zu gewähren, ist der
Miether zur Entrichtung des Miethzinses nicht verpflichtet.?
1 518, IIa 496, II b 544, III 545. M. II, 399, 400. Prot. II, 186, 187.
1. Z. B. Krankheit, Tod (vgl. § 569), Mobilisierung, Einziehung
zur Truppe, Versetzung (vgl. § 570). 2. Sei es von Anfang an,
sei es erst während der Dauer der Mietzeit, oder daß Mieter tatsächlich
keinen Gebrauch macht.
3. Vgl. 8 324 A. 4. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Ver-
wertung *rv nicht statuiert, auch nicht zur Herausgabe, des Mehrgewinns
aus der anderweiten Verwertung. 4 ZE. R. 52 #86
5. Der Mieter kann auch kündigen ( 254).
3. Kündggsrecht d. Bermieters.
a) Wegen vertragswidr. Gebr. §. 553.
Der Vermiether kann ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist: das Miethverhältniß kündigen 2, wenn der Miether oder
derjenige, welchem der Miether den Gebrauch der gemietheten
Sache überlassen hat 5S, ungeachtet einer Abmahnung" des Ver-
miethers einen vertragswidrigen? Gebrauch der Sache fortsetzt,
der die Rechte des Vermiethers in erheblichem" Maße verletzt,
insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Ge-
brauch beläßt oder die Sache durch Vernachlässigung der dem
Miether obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
1 5281, II à 497: Nr. 1, IIb 545, 111 D46. M. 11I, 417. Prot. II, 228,
229. Geändert vom RTK. — 8 555.
1. § 544 A. 3. 2. § 247 A. 3. — Übber Kündigungsrecht
des Auszugsverpflichteten Pr. a. 15 89. 3. § 549.