Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

368 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
und diese Meinung bei richterlicher Prüfung sich als richtig ergibt. 
E. JW. 09 658. Der Mieter hat diese Ausnahmen darzutun. 
7. Satz 2 zwingend; lommt auch dem Pfändungsgläubiger gegen- 
über zur Anwendung 2. K. 71½% 
Tc) Ansübung (Sperrecht) 8. 561. 
Der Vermiether darf die Entfernung der seinem Pfand- 
recht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen 
berechtigt iste, auch ohne Anrufen des Gerichts verhinderns und, 
wenn der Miether auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen."“ 
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des 
Vermiethers entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum 
Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der 
Miether ausgezogen ist, die Ueberlassung des Besitzes verlangen. 
Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats“, nach- 
dem der Vermiether von der Entfernung der Sachen Kenntniß 
erlangt hat, wenn nicht der Vermiether diesen Anspruch vorher 
gerichtlich geltend gemacht hat.73 
1 5211 Sat 2, „, II A 503, IIb 553, III 554. M. 1I, 409, 410. Prot. 11, 
208, 209. D. ꝛ — 3 704. 
1. g 559. Er darf also Sachen der Frau des Mieters nicht 
sperren. Er kann demnach verbotene Eigenmacht üben (88 858, 859, 
860) und bei Verschulden sich haftbar machen. 2. 88 560, 562. 
3Z. Insoweit ist er nicht bloß im Notfall abweichend von 8 229 
a. E. zur Selbsthilfe berechtigt; ob er die schon vom Grundstück ent- 
fernten Sachen eigenmächtig in seinen Besitz bringen darf, entscheidet 
sich nach §§ 229, 230. Vgl. § 229 A. 1. Der Mieter, der zur Ver- 
eitelung des Pfandrechts die eingebrachten Sachen heimlich fortschafft, 
macht aich nach § 289 StG#B. strafbar. 4. §8 854 ff., 1215. 
. Vom Mieter (GVG. § 23 Nr. 2) und vom Dritten. Gegen 
* ist sein Anspruch nur von Erfolg, wenn böser Glauben vor- 
liegt (8§ 9362, 1032, 1208). Kennt Vermieter die Sachen nicht, so 
§ 260. Der Vermieter kann die Zurückschaffung der vom Konkursver- 
walter entfernten Sachen des Gemeinschuldners nicht verlangen, vgl. 
§ 560 A. 3. 
6. Berechnung der Frist §§ 187, 188. Die Widerspruchsklage aus 
ZPO. 8 805 ist dagegen so lange zulässig, als die Vollstreckung noch 
nicht beendigt ist. 7. Antrag auf Erlaß einstweiliger Verfügung, 
auch auf Hinterlegung nach Z3P. 8 805“ genühgt. 
8. Abs. 2 hat keine rückwirkende Kraft, E. R. 19 )7. 
4d) Abwendung §. 562. 
Der Miether kann die Geltendmachung des Pfandrechts 
des Vermiethers: durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann
	        
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