Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 369 
jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß 
er in Höhe ihres Werthes Sicherheit leistet.? 
1 5214, IIà 504, IIb 554, III 555. M. II, 407. Prot. II, 209, 210. 
D. 73, 74. — § 704. 
1. §38 559 ff. 2. §§ 232 ff., und zwar in Höhe der geltend- 
gemachten Vermieterforderung. 3. zwingend. 
7. tr mit 
Fsulbememtrelen 8. 563. 
Wird eine dem Pfandrechte? des Vermiethers unterliegende 
Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet?, so kann diesem 
gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Miethzinses für eine 
frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend ge- 
macht werden. 4 
1 551 *# 505, IIb 555, III 556. M. II, 407. Prot. II, 200. D. 70. 
1. & 559. 2. Der Pfandgläubiger wird der Klage aus 3P. 
§ 305 gegenüber einwenden können, daß die nicht gepfändeten Sachen 
dem Vermieter zur Sicherung ausreichen (8 560). 
3. KO. § 49 Nr. 2. Wobei es gleichgültig ist, wann der Ver- 
mieter von der Pfändung Kenntnis erlangt hat. Wohl aber findet wegen 
fälliger Schadensersatzansprüche keine Einschränkung statt. 
4. Anders bei der Pacht (§ 585). 
IV. Enbigg. 1. durch Zeitablauf §. 564. 
Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, 
für die es eingegangen ist.1 
Ist die Miethzeit nicht? bestimmt, so kann jeder Theil das 
Miethverhältniß nach den Vorschriften des §. 565 kündigen.-. 
1 522 1:, IIa 506 r7, 11b 556, 1II 557. M. II, 410. Prot. II, 214 bis 
216. — J. 171. 
1. Ohne Kündigung. Die Zeit braucht nicht notwendig nach dem 
Kalender bestimmt zu sein, vgl. § 535 A. 3. Unberührt geblieben sind 
die landesgesetzlichen Vorschriften über Fristen, bis zu deren Ablaufe 
gemietete Räume zu räumen sind (a. 93). Ülber Endigung des Miet- 
verhältnisses, wenn Mieter Egentümer der Sache wird, E. R. 49 m6. 
Bgl. auch 88 604 A. 2, 693 A. 3. 2. z. B. §§ 566, 568. 
3. Bgl. § 247 A. 3. Bei einer Mehrheit von Vermietern oder 
Mietern kann die Kündigung nur von allen und an alle erfolgen. Gilt 
auch für Eheleute, die gemeinschaftlich gemietet haben. Die Kündigung 
ist zulässig von dem Zeitpunkte an, an welchem die Miete in Kraft 
treten soll, so daß eine am 1. Juli auf den 1. Januar gemietete Woh- 
nung wohl am 2. Juli, aber erst auf den 1. April gekündigt werden 
kann. Ob eine verspätete Kündigung für den folgenden zulässigen 
Termin wirkt, entscheiden die konkreten Umstände. — Für die Leihe 
&d8 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 24
	        
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