370 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Die Klage auf Räumung kann auf Grund der mit der Klage
verbundenen oder ihr vorausgegangenen Kündigung erhoben werden
(3PO. 88 257, 721). — Bei der Pacht 8 595.
2. durch Kündigung. a) Im allg. 8. 565.
Bei Grundstücken: ist die Kündigung? nur für den Schluß
eines Kalendervierteljahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten
Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der Miethzins nach
Monaten bemessens, so ist die Kündigung nur für den Schluß
eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten“
des Monats zu erfolgen. Ist der Miethzins nach Wochen be-
messen, so ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalender-
woche5 zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche
zu erfolgen.
Bei beweglichen Sachen hat die Kündigung spätestens am
dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das Mieth-
verhältniß endigen soll.“
Ist der Miethzins für ein Grundstück oder für eine be-
wegliche Sache nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an
jedem Tage? für den folgenden Tags zulässig.
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten auch für
die Fälle, in denen das Miethverhältniß unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.#10
2 % t, IIa 506. „ ", IIb 557, 1II 558. M. II, 411 bis 413.
1 n5 II, 215, 216. — 8 621.
§ 580. 2. §5642.
. h. die Wohnung monatlich (z. B. für 50 Mk. monatlich) ge-
mietet, E. R. 64 278.
4. § 193 ist nicht anwendbar. 5. d. h. für den Sonnabend.
6. Der Kündigungstag wird nicht mitgezählt.
7. Auch an einem Feiertage; §8 193 ist nicht anwendbar.
1. Die Miete hört mit Ende des Kündigungstags auf.
9. §8 5491 Satz 2, 567, 569 ff., 1056, 1423, 15465, 15502, 1663,.
1686.„ 2135: KO. 8§ 19; ZV6. 857 Satz 2. Diese außerordentliche
Kündigung ist ohne rechtfertigenden Grund unwirksam, vgl. dazu S. Gr.
48/18. Beweislast, wenn eine von der geseglichen Kündigungsfrist ab-
weichende Vereinbarung behauptet wird, 2. R. 5770
10. Haben die Parteien vierteljährige oder halbjährige Kündigung
vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die für die gesetz
liche Kündigungsfrist angeordnete Frist (Satz 1) gilt.
b) b. Mietvertr. üb. Grundstücke §. 566.
Ein Miethvertrag über ein Grundstück!, der für längere
Zeit als ein Jahr geschlossen wird ?, bedarf der schriftlichen
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