Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 371 
Form.“ Wird die Form nicht beobachtet“", so gilt der Vertrag 
als für unbestimmte Zeit geschlossen ; die Kündigung ist jedoch 
nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres? 
zulässig. 
II 507, IID 558, 1III 559. Prot. II, 147 bis 156, 178. D. 76. 
1. 8 580. 2. Trifft auch zu, wenn der Vertrag zunächst auf 
ein Jahr geschlossen ist, sich aber bei unterbliebener Kündigung um ein 
oder mehrere Jahre verlängern soll. 
3. 88 125 A.5, 126, 152; auch, wenn der Vertrag ein u Handesgel4hest 
ist. Bezieht sich nicht auf Jagdpachtverträge E. R. 54 20 aber 
Jagdordnung v. 15. 7. 07, 88 22 Nr. 1, 24 u. a. 3, 69), [ I aber auf 
Pachtung eines Rohrnutzungerechts an einem See E. R. 5683. Hat 
Mieter den vom Vermieter schon unterschriebenen Vertrag geändert, so 
ist die nochmalige Unterschrift des Vermieters nicht erforderlich. Ein 
inmerhalb eines prozeßgerichtlichen Vergleichs abgeschlossener Mietvertrag 
bedarf der Unterschrift der Parteien nicht, 2. R. 48 1. Der Vorvertrag 
zum Abschluß eines länger als ein Jahr dauernden Mietvertrags bedarf 
der Schriftform, um volle Wirkungen zu erreichen. Hat Vermieter die 
schriftliche Abfassung verhindert, so handelt er gegen Treu und Glauben 
(exc. doli), wenn er aus seinem eigenen Verschulden, das allein die Ur- 
sache ist, weshalb die schriftliche Abfassung unterblieb, zum Nachteil des 
Mieters für sich einen Vorteil herleiten will E. Gr. 5218. Die Vor- 
miete Einräumung des Rechtes zum Eintritt in den Mietvertrag, den 
Vermieter mit einem Dritten abschließen werde) ist formlos, die Ein- 
trittserklärung des Mieters desgleichen. Über Stempelpflicht ool. Pr. 
G. v. 31. 7. 95 und Bek. v. 13. 2. 96 (Reichs-Anz. Nr. 44), S. G. v. 
13. 11. 76; Bsch. VO. v. 29. 10. 21; Lü. Bek. v. 10. 7. 89; M. Sch. 
V0. v. 13. 10. 73; A. G. v. 29. 3. 84 u. v. 22. 5. 92 u. v. 29.3.92; 
Hb. G. v. 5. 5. 76; Sch. L. G. v. 26. 4. 80; O. G. v. 9. 10. 68. 
4. Und haben die Parteien nicht die Beurkundung des Vertrags 
gewollt E. JW. 08 108.446, Gr. 52 9. 
5. 9§ 5642, 565 11 17 Ausnahme von 8 125, weswegen auch münd- 
liche Nebenabreden rechtswirksam sind, 2 IW. 119. Bezieht sich die 
mündliche Abrede auf ein wes entliches Stück des Vertrags (Miet- 
zeit), so entbehrt der ganze Vertrag der Schriftform, E. Gr. 50 1. 
Der Normierung im Satz 2 gegenüber kommt der Wille der Parteien, 
der dieser beschränkten Wirksamkeit widerspricht, nicht in Betracht. Über 
das. Bethalinis von 9§8§ 125, 139 u. 566 Satz 2 vgl. E. JW. 07166. 
6. D. h. des Vertragsjahres. Ein am 1. Februar auf 3 Monate 
geschlosener Vertrag ist daher am 1. April zum 30. Juni kündbar. 
Die bindende Kraft einer vereinbarten Kündigungsfrist ist, wenn 
nicht 14( so doch icbenfall, da ausgeschlossen, wo sie eine längere 
als die gesetzliche ist E. R. 5 
Tc) bei längerer Daner . 567. 
Wird ein Miethvertrag für eine längere Zeit als dreißig 
Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren jeder Theil das 
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