374 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Miether das Miethverhältniß für den ersten Termin kündigt,
für den die Kündigung zulässig ist.“
1 508, IIa 512, IIb 563, III 564. M. II, 380 bis 398. Prot. II, 134
bis 144. D. 76 bis 79. a. 172, EG.8 BG. 86 9. Analoge Bestimmung
in 88 1056, 1428, 15467, 1550 2, 1663, 2135. — §8 577, 578, 579.
1. 8 580. Erbbaurecht (§ 1017). Hat der eingetragene Nicht-
eigentümer vermietet und an den gutgläubigen Dritten das Grundstück
aufgelassen, so ist dieser an das Mietverhältnis gebunden.
2. § 925. Ist das Recht auf Auflassung vorgemerkt und erfolgt
dann erst die Mietüberlassung, so zessiert § 571 (vgl. § 883172:). Die
Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts kommt nicht in Betracht.
3. Kauf bricht nicht Miete, § 94 A. 9; das Mietrecht ist aber kein
Recht „an Sachen“ im Sinne des BB. (a. 170, 172, 184, 188),
daher auch keine Sicherung des Mietrechts durch Eintragung einer Vor-
merkung (§ 883) ZE. R. 54 235 und kein eigenes petitorisches Klagerecht gegen
jeden Dritten, der in den Mietgenuß eingreift E. R. 59 27, JW. 02 B. 192.
Der Mieter, der vom Nichteigentümer, mag er auch eingetragen gewesen
sein, im guten Glauben gemietet hat, ist vor der Veräußerung nicht ge-
schützt gegen den wahren Eigentümer (8§ 892, 893). Der neue Erwerber
zuch wenn er das Mietverhältnis nicht kennt) tritt aber nur dann an
die Stelle des Vermieters und überkommt alle Rechte und Verpflichtungen
aus dem Mietverhältnisse, d. h. die aus dem Wesen der Miete
während der Dauer seines Eigentums resultierenden (E. R. 71408, JW.
O5 s, Gr. 50 956, Sachs. 06 17/4), (nicht bloß Mietvertrage), wenn es sich
um ein Grundstück handelt und der Mieter vor der Veräußerung im
Mietbesitze war E. JW. 06558. KO. §§ 19 bis 21, BVG. 98 9 Nr. 2,
57, 152. Vgl. auch § 578. Die Verpflichtung des Verpächters, das beim
Abgange des Pächters vorhandene Inventar des Pächters unter gewissen
Bedingungen zu übernehmen, gehört aber nicht zu den aus dem Miet-
verhältnis resultierenden Pflichten. Es findet keine Nachfolge in die
Rechte und Pflichten des Vermieters statt, sondern die gleichen Rechte
und Pflichten entstehen für den Erwerber unabhängig von den Rechten
und Pflichten des Vermieters E. R. 59 ½8, 6812. Daher erhält er den
ganzen Mietzins und nicht nur den auf seine Eigentumszeit entfallenden
Anteil, während er aber auf den zur Zeit des Erwerbs bereits rück-
ständigen Mietzins keinen Anspruch hat; von ihm und an ihn hat die
Kündigung zu geschehen; doch wird unter entsprechender Anwendung
des § 4071 (vgl. §§ 574 bis 576) die an den Vermieter erfolgte Kündi-
gung trotz Eigentumswechsels wirksam sein. Ersatzansprüche des Mieters
gegen den Vermieter, vor der Veräußerung entstanden, treffen den Er-
werber nicht. ZS. JW. O5185. Anfechten kann den Mietvertrag nur der
Vermieter und regelmäßig kann nur gegen ihn angefochten werden 9 143).
lber den Einfluß der Veräußerung auf den anhängigen Prozeß über
einen fälligen Mietanspruch E. R. 55 293. Anderseits wird der zwischen
Verm. u. Mieter geschlossene Vertrag nicht aufsgehoben 4. R. 63. Uber
Miete und Pacht bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
vgl. ZVG. 88 9Nr. 2, 21, 97 (dazu E. R. 63 /, 65 35, 71 405, JW. 05 47),
59, 1522, 180, 183. Keine Anwendung auf Jagdpacht &. R. 70 TK