Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

374 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Miether das Miethverhältniß für den ersten Termin kündigt, 
für den die Kündigung zulässig ist.“ 
1 508, IIa 512, IIb 563, III 564. M. II, 380 bis 398. Prot. II, 134 
bis 144. D. 76 bis 79. a. 172, EG.8 BG. 86 9. Analoge Bestimmung 
in 88 1056, 1428, 15467, 1550 2, 1663, 2135. — §8 577, 578, 579. 
1. 8 580. Erbbaurecht (§ 1017). Hat der eingetragene Nicht- 
eigentümer vermietet und an den gutgläubigen Dritten das Grundstück 
aufgelassen, so ist dieser an das Mietverhältnis gebunden. 
2. § 925. Ist das Recht auf Auflassung vorgemerkt und erfolgt 
dann erst die Mietüberlassung, so zessiert § 571 (vgl. § 883172:). Die 
Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts kommt nicht in Betracht. 
3. Kauf bricht nicht Miete, § 94 A. 9; das Mietrecht ist aber kein 
Recht „an Sachen“ im Sinne des BB. (a. 170, 172, 184, 188), 
daher auch keine Sicherung des Mietrechts durch Eintragung einer Vor- 
merkung (§ 883) ZE. R. 54 235 und kein eigenes petitorisches Klagerecht gegen 
jeden Dritten, der in den Mietgenuß eingreift E. R. 59 27, JW. 02 B. 192. 
Der Mieter, der vom Nichteigentümer, mag er auch eingetragen gewesen 
sein, im guten Glauben gemietet hat, ist vor der Veräußerung nicht ge- 
schützt gegen den wahren Eigentümer (8§ 892, 893). Der neue Erwerber 
zuch wenn er das Mietverhältnis nicht kennt) tritt aber nur dann an 
die Stelle des Vermieters und überkommt alle Rechte und Verpflichtungen 
aus dem Mietverhältnisse, d. h. die aus dem Wesen der Miete 
während der Dauer seines Eigentums resultierenden (E. R. 71408, JW. 
O5 s, Gr. 50 956, Sachs. 06 17/4), (nicht bloß Mietvertrage), wenn es sich 
um ein Grundstück handelt und der Mieter vor der Veräußerung im 
Mietbesitze war E. JW. 06558. KO. §§ 19 bis 21, BVG. 98 9 Nr. 2, 
57, 152. Vgl. auch § 578. Die Verpflichtung des Verpächters, das beim 
Abgange des Pächters vorhandene Inventar des Pächters unter gewissen 
Bedingungen zu übernehmen, gehört aber nicht zu den aus dem Miet- 
verhältnis resultierenden Pflichten. Es findet keine Nachfolge in die 
Rechte und Pflichten des Vermieters statt, sondern die gleichen Rechte 
und Pflichten entstehen für den Erwerber unabhängig von den Rechten 
und Pflichten des Vermieters E. R. 59 ½8, 6812. Daher erhält er den 
ganzen Mietzins und nicht nur den auf seine Eigentumszeit entfallenden 
Anteil, während er aber auf den zur Zeit des Erwerbs bereits rück- 
ständigen Mietzins keinen Anspruch hat; von ihm und an ihn hat die 
Kündigung zu geschehen; doch wird unter entsprechender Anwendung 
des § 4071 (vgl. §§ 574 bis 576) die an den Vermieter erfolgte Kündi- 
gung trotz Eigentumswechsels wirksam sein. Ersatzansprüche des Mieters 
gegen den Vermieter, vor der Veräußerung entstanden, treffen den Er- 
werber nicht. ZS. JW. O5185. Anfechten kann den Mietvertrag nur der 
Vermieter und regelmäßig kann nur gegen ihn angefochten werden 9 143). 
lber den Einfluß der Veräußerung auf den anhängigen Prozeß über 
einen fälligen Mietanspruch E. R. 55 293. Anderseits wird der zwischen 
Verm. u. Mieter geschlossene Vertrag nicht aufsgehoben 4. R. 63. Uber 
Miete und Pacht bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
vgl. ZVG. 88 9Nr. 2, 21, 97 (dazu E. R. 63 /, 65 35, 71 405, JW. 05 47), 
59, 1522, 180, 183. Keine Anwendung auf Jagdpacht &. R. 70 TK
	        
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