VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Micte. 377
die angezeigte Uebertragung dem Miethet gegenüber gegen sich
gelten lassen?, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.“
Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurück-
genommen werden, welcher als der neue Eigenthümer bezeichnet
worden ist.
IIà 517, IIb 568, 111 569. Prot. 11I, 147. D. 78. — 88 577, 579.
1. A.“ vor 8 104. 2. § 580.
3. D. h. der Mieter kann gültig an den Erwerber leisten. Den
Mieter schützt auch der öff. Glaube des Grundbuchs bei Unwirksamkeit
des Eigentumsüberganges (8 895).
4. Analoge Bestimmung bei der Zession (§ 4091), vgl. die Be-
merkungen dort.
7. Belastung des Grundstücks §. 577.
Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung
an den Miether von dem Vermiether mit dem Rechte eines
Dritten belastet!, so finden die Vorschriften der §§. 571 bis 576
entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes
dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat
die Ausübung des Rechtes nur eine Beschränkung? des Miethers
in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte
dem Miether gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,
soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde.
I 510, I1I n 518, 1Ib 569, III 570. M. II, 386 bis 390. Prot. II, 159
bis 162. u. 172. — 8§8 578, 579.
1. 8 873 A. 3 u. §§ 1012, 1030, 1093. Der Dritte tritt an die
Stelle des Vermieters und hat alle Rechte (Anspruch auf den Mietzins)
und Pflichten wie der Vermieter. Dieser wird von der Haftung während
der Dauer der Belastung unter der Voraussetzung des § 5717 frei.
2. 88 1018, 1090. In diesem Falle findet kein Eintritt in die
Vermieterstellung statt; der Dritte hat nur gegen den Mieter Anspruch
auf den Mietzins.
-. Beränßerung v. Überlassung §. 578.
Hat vor! der Ueberlassung des vermietheten Grundstücks
an den Miether der Vermiether das Grundstück an einen Dritten
veräußert oder mit einem Rechte belastet 2, durch dessen Aus-
übung der vertragsmäßige Gebrauch dem Miether entzogen oder
beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des
§. 571 Abs. 1 und des §. 577, wenn der Erwerber dem Ver-
miether gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Miethver-
hältniß ergebenden Verpflichtungen übernommen hat.
1 512, II a 519, IIb 570, II1I 571. M. II, 391 bis 393. Prot. 1II, 162,
163. D. 77. a. 173. 8 579.