Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut— 
scher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, 
was folgt: 
Erstes Zuch. 
Allgemeiner CTheil.“ 
* Inhaltsübersicht Einl. II/8. 
  
Erster Abschnitt. 
Personen. 
*. Eubjekte von Rechten und Pflichten. 
Erster Titel. 
Natürliche Personen. 
*# Einzelne Menschen (val. aber * 12 A. 2) im Gegensatz zu den 
mr juristischen Personen, A.“ vor 8§ 2 
I. Rechtsfähigkeit S. 1. 
Die Rechtsfähigkeit: des Menschen beginnt? mit der Voll- 
endung" der Geburt.55 
1 s, IIa 1, IID 1, II1 1. M. 1., 28. Prot. I, 4, VI, 106. 
1. Fähigkeit, Rechte und Rflichten zu haben, zu unterscheiden von 
der Geschäftsfähigkeit 88 104 ff. Im Zioisprozeß, entspricht ihr, jedoch 
mit Abweichungen, die Parteifähigkeit, 3VO. 8 5 
2. Alle rechtsfähig, Sklaverei und bargeuhhyer Tod unzulässig. 
Für Mitglieder religiöser Genossenschaften nur Beschränkungen des Er- 
werbs durch Schenkungen und von Todes wegen nach Landesrecht, a. 87. 
Keine solche Beschränkung ist die Erbunwürdigkeit § 2340. 
Ende der Tod, ebenfalls von den Interessenten zu behaupten 
und zu beweisen. Vgl. aber 88 19, 20. Fol 16. Verlust aller Rechte, 
die teils untergehen, teils vererbt werden. Keine Eintragungen im 
Grundbuch auf einen Toten, X. KG. 251¼4. Über Eintragung „auf 
Bürgerliches Gesethbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 1
	        
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