Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 395 
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt?, so ist bei dem 
Bestehen einer Taxes die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung 
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. 
1 5591, II8 552, IIb 604, III 605. M. II, 459, 460. Prot. 1II, 276 
bis 278. 
1. Die Verpflichtung zur Vergütung für die vereinbarten Dienste 
tritt in dem angegebenen vom Fordern en darzulegenden Fall ohne 
Vereinbarung von Rechts wegen) ein, wenn sie nicht vertragsmäßig 
ausgeschlossen ist. E. Gr. 55 . Es ist einflußlos, daß der Dienstherr 
die Umstände verkannt und danach seine Absicht bestimmt hat. Ein 
Unterschied zwischen Bezahlung und Honorierung wird nicht gemacht. 
Analoge Bestimmung in den 88 632, 653, 689. — HGB. 8 3541. Um- 
stände . R. 74 ¼1, JW. 09 671 (Verwandtschaft). 
2. Was der Kläger darzutun hat. E&. JW. O03 100. Es ist nicht 
nötig, daß die Höhe der Vergütung ziffernmäßig bestimmt ist, es. genügt 
Einigung über den Maßstab ihrer Berechnung. E. JW. 023 
3. GewO. §8 76 bis 80. Reichsstellenvermittler G. v. 2. 4 0. 85. 
Die reichs- u. landesgesetzlichen Gebührenordnungen für Rechtsanwälte 
sind keine Taxen; denn als solche kommen immer nur Bestimmungen 
des bürgerlichen, nicht des öffentlichen Rechtes in Betracht E. R. 68 157 ff., 
75107 
4. Sonst hätte der Dienstpflichtige die Höhe der Vergütung nach 
billigem Ermessen festzusetzen (§§ 315, 316). 
5. Am Orte der Vornahme des Geschäfts Z. Gr. 48 11. 
III. ten d. Di ichtig. 
1 schten d. Hienfoslchtig. 613. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im 
Zweifel in Person: zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste 
ist im Zweifel nicht übertragbar. 
Ma 3554, II b 606, III 606. M. u. 45 457. Frot. 11, 78, 279.— 
r 664. Gew. 88 119 a#, 134 b. ZS. 2 
1. 8§ 267, 8PO. 8 888". Über Haftung für Gehilfen § 278. Für 
den er § 631 W. 2. 
2. 8 399, 3PO. § 851. Anders nach der Seem.O. 874. 
2. Borleistung S. 614. 
Die Vergütung ist nach! der Leistung der Dienste zu 
entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, 
so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu ent- 
richten. 
1 560, II 8 355, IIb 607, III 607. M. 11, 461. Prot. II, 279. 
1. Analog 8 551 (Miete). Vgl. aber § 321. Der Dienstpflichtige 
kann nicht eher Vergütung fordern, als bis er über die Geschäftsbesorgung 
(§ 675) ordnungsmäßig Rechnung gelegt hat Z&. JW. 07.
	        
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