VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 395
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt?, so ist bei dem
Bestehen einer Taxes die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
1 5591, II8 552, IIb 604, III 605. M. II, 459, 460. Prot. 1II, 276
bis 278.
1. Die Verpflichtung zur Vergütung für die vereinbarten Dienste
tritt in dem angegebenen vom Fordern en darzulegenden Fall ohne
Vereinbarung von Rechts wegen) ein, wenn sie nicht vertragsmäßig
ausgeschlossen ist. E. Gr. 55 . Es ist einflußlos, daß der Dienstherr
die Umstände verkannt und danach seine Absicht bestimmt hat. Ein
Unterschied zwischen Bezahlung und Honorierung wird nicht gemacht.
Analoge Bestimmung in den 88 632, 653, 689. — HGB. 8 3541. Um-
stände . R. 74 ¼1, JW. 09 671 (Verwandtschaft).
2. Was der Kläger darzutun hat. E&. JW. O03 100. Es ist nicht
nötig, daß die Höhe der Vergütung ziffernmäßig bestimmt ist, es. genügt
Einigung über den Maßstab ihrer Berechnung. E. JW. 023
3. GewO. §8 76 bis 80. Reichsstellenvermittler G. v. 2. 4 0. 85.
Die reichs- u. landesgesetzlichen Gebührenordnungen für Rechtsanwälte
sind keine Taxen; denn als solche kommen immer nur Bestimmungen
des bürgerlichen, nicht des öffentlichen Rechtes in Betracht E. R. 68 157 ff.,
75107
4. Sonst hätte der Dienstpflichtige die Höhe der Vergütung nach
billigem Ermessen festzusetzen (§§ 315, 316).
5. Am Orte der Vornahme des Geschäfts Z. Gr. 48 11.
III. ten d. Di ichtig.
1 schten d. Hienfoslchtig. 613.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im
Zweifel in Person: zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste
ist im Zweifel nicht übertragbar.
Ma 3554, II b 606, III 606. M. u. 45 457. Frot. 11, 78, 279.—
r 664. Gew. 88 119 a#, 134 b. ZS. 2
1. 8§ 267, 8PO. 8 888". Über Haftung für Gehilfen § 278. Für
den er § 631 W. 2.
2. 8 399, 3PO. § 851. Anders nach der Seem.O. 874.
2. Borleistung S. 614.
Die Vergütung ist nach! der Leistung der Dienste zu
entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen,
so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
richten.
1 560, II 8 355, IIb 607, III 607. M. 11, 461. Prot. II, 279.
1. Analog 8 551 (Miete). Vgl. aber § 321. Der Dienstpflichtige
kann nicht eher Vergütung fordern, als bis er über die Geschäftsbesorgung
(§ 675) ordnungsmäßig Rechnung gelegt hat Z&. JW. 07.