398 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein,
wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine
Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.13
Neu eingefügt durch RTK. SeemO. 88 59 ff. S. G. 9. 1. 06. Prot. II,
284 bis 289.
1. 8 617 findet Anwendung beim Gesinderechte (a. 95"). Zwingend
§ 619. Einl. II§. Bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit hat der Dienst-
pflichtige auch Kündigungsrecht §§ 626, 628“.
2. Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt vor, wenn es rechtlich
oder wenn es faktisch auf längere Dauer angelegt ist, oder wenn es
längere Zeit gedauert hat. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, wenn
das Dienstverhältnis nicht durch tägliche oder wöchentliche oder sonst
kurz gegriffene Lohnzahlungen gelöst werden kann.
3. Der Dienstpflichtige ist in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
wenn er in die Familienwohnung ausgenommen ist und der häuslichen
Zucht untersteht.
4. Unter Erkrankung ist jede Störung des Wohlbefindens zu ver-
stehen, die nicht ganz unerheblicher Art ist und nach verständigem Er-
messen eine ärztliche Hilfeleistung oder eine besondere Pflege bedingt.
Die Krankheit braucht mit den Diensten nicht in Zusammenhang zu
stehen. Erkrankung vor Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft be-
gründet die Verpflichtung nicht; dagegen bleibt der Dienstherr ver-
pflichtet, wenn der Keim der nach dem Dienstantritt ausgebrochenen
Krankheit auch schon vorher im Dienstpflichtigen gesteckt hat.
5. Die subjektiven Verhältnisse des Dienstberechtigten kommen nicht
in Betracht.
6. Beginnend mit dem Tage, an welchem die erste Unterstützung
wegen der Erkrankung gewährt ist. 7. § 273 W. 11.
8. 8 277. 9. facultas alternativa § 262 A. 1.
10. 8 616.
11. § 324 A. 4. Rückforderungsanspruch, wenn Lohn vorausbe-
zahlt. Wegen Verletzung der den Dienstberechtigten im § 617 auferlegten
Pflicht 88 626, 6287.
12. Ohne zu unterscheiden, ob durch eine öffentliche oder private,
eine gesetzliche oder freiwillige Versicherung vorgesorgt und ob die Ver-
sicherung vom Dienstherrn oder Dienstpflichtigen genommen ist.
13. Vgl. B. Armen G. v. 29. 4. 69 a. 11, 20; AG. z. Krank .
v. 26. 5. 92 a. 2. «
4. Haftung für Einrichtungen 8. 618.
Der Dienstberechtigte hat Räume?, Vorrichtungen oder Ge—
räthschaften s, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat", so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,