Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

398 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des 
Dienstverhältnisses außer Betracht. 
Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, 
wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine 
Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen 
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.13 
Neu eingefügt durch RTK. SeemO. 88 59 ff. S. G. 9. 1. 06. Prot. II, 
284 bis 289. 
1. 8 617 findet Anwendung beim Gesinderechte (a. 95"). Zwingend 
§ 619. Einl. II§. Bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit hat der Dienst- 
pflichtige auch Kündigungsrecht §§ 626, 628“. 
2. Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt vor, wenn es rechtlich 
oder wenn es faktisch auf längere Dauer angelegt ist, oder wenn es 
längere Zeit gedauert hat. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, wenn 
das Dienstverhältnis nicht durch tägliche oder wöchentliche oder sonst 
kurz gegriffene Lohnzahlungen gelöst werden kann. 
3. Der Dienstpflichtige ist in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, 
wenn er in die Familienwohnung ausgenommen ist und der häuslichen 
Zucht untersteht. 
4. Unter Erkrankung ist jede Störung des Wohlbefindens zu ver- 
stehen, die nicht ganz unerheblicher Art ist und nach verständigem Er- 
messen eine ärztliche Hilfeleistung oder eine besondere Pflege bedingt. 
Die Krankheit braucht mit den Diensten nicht in Zusammenhang zu 
stehen. Erkrankung vor Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft be- 
gründet die Verpflichtung nicht; dagegen bleibt der Dienstherr ver- 
pflichtet, wenn der Keim der nach dem Dienstantritt ausgebrochenen 
Krankheit auch schon vorher im Dienstpflichtigen gesteckt hat. 
5. Die subjektiven Verhältnisse des Dienstberechtigten kommen nicht 
in Betracht. 
6. Beginnend mit dem Tage, an welchem die erste Unterstützung 
wegen der Erkrankung gewährt ist. 7. § 273 W. 11. 
8. 8 277. 9. facultas alternativa § 262 A. 1. 
10. 8 616. 
11. § 324 A. 4. Rückforderungsanspruch, wenn Lohn vorausbe- 
zahlt. Wegen Verletzung der den Dienstberechtigten im § 617 auferlegten 
Pflicht 88 626, 6287. 
12. Ohne zu unterscheiden, ob durch eine öffentliche oder private, 
eine gesetzliche oder freiwillige Versicherung vorgesorgt und ob die Ver- 
sicherung vom Dienstherrn oder Dienstpflichtigen genommen ist. 
13. Vgl. B. Armen G. v. 29. 4. 69 a. 11, 20; AG. z. Krank . 
v. 26. 5. 92 a. 2. « 
4. Haftung für Einrichtungen 8. 618. 
Der Dienstberechtigte hat Räume?, Vorrichtungen oder Ge— 
räthschaften s, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen 
hat", so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,
	        
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