VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 399
die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen
sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst-
leistung es gestattet.“
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft auf-
genommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit
und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des
Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Ver-
pflichtungen nicht", so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vor-
schriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung.8·2#
IIa 5581, IIb 610, III 610. Prot. II, 289 bis 294. D. 79. Abs. 1 u.
Abs. 8 geänder, Abs. 2 neu eingefügt durch RLK.
1. § 618 findet Anwendung im Gesinderechte (s. a. 955) und ist
analog anwendbar beim Werkvertrag, E. R. 55 36, JW. 10 .
Zwingend § 619.
2. Räume sind nicht nur die Arbeitsstätten, sondern auch Treppen,
Zugänge (aber nicht die dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege) usw.,
die der Dienstpflichtige anläßlich seiner Obliegenheiten betreten muß.
2. JW. 02 B 133, 06 460, 10 180·.168, 11757 (E. Gr. 46 31, Sachs. 12½50);
. JW. 04% 07 673, Gr. 48315 (Aborte), ZE. JW. 03 3.188 (Schutz gegen
Brandgefahr), Gr. 48 348.
3. E. JW. 04 388 (Schutzvorrichtungen, Schutzbrillen).
4. Die Verpflichtung muß beim Mangel besonderer Vereinbarungen
nach § 242 bestimmt werden E. JW. 02 B.1288, 11757. Vertretung des
Ehemanns bzw. seiner Verpflichtung aus § 618 durch die Frau E.
IW. 06/%.
5. GewO. § 120à; HGB. 8 62; SeemO. 88 35 ff.; RVersO.
§§ 848, 1030, 1199. Absolute Sicherheit wird nicht verlangt; die Ver-
kehrssitte ist maßgebend; mit dem Mangel der Aufmerksamkeit der
Dienstpflichtigen hat der Dienstberechtigte zu rechnen. E. Gr. 46 117.
Pflicht, auf die Gefährlichkeit der übernommenen Verrichtung aufmerksam
zu machen, E. R. 345, JW. 08°8.
6. § 617 A. 3.
7. Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung dieser Vertragspflicht dem
Dienstberechtigten zur Schuld angerechnet werden kann, E. JW. O01717.
Wegen seines Ensschudigungsbenbeises E. Gr. 48 vos 10. Haftung für
Dritte § 278. Konkurrierendes Verschulden des Dienstpflichtigen 8 254.
4. JW. 04 20, 07 5, 10 2.
8. Wegen Kündigungsrechts vgl. §8 629, 6282.