Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 399 
die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen 
sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben 
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst- 
leistung es gestattet.“ 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft auf- 
genommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- 
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und 
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu 
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit 
und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. 
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des 
Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht", so finden auf seine Verpflichtung zum 
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vor- 
schriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung.8·2# 
IIa 5581, IIb 610, III 610. Prot. II, 289 bis 294. D. 79. Abs. 1 u. 
Abs. 8 geänder, Abs. 2 neu eingefügt durch RLK. 
1. § 618 findet Anwendung im Gesinderechte (s. a. 955) und ist 
analog anwendbar beim Werkvertrag, E. R. 55 36, JW. 10 . 
Zwingend § 619. 
2. Räume sind nicht nur die Arbeitsstätten, sondern auch Treppen, 
Zugänge (aber nicht die dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege) usw., 
die der Dienstpflichtige anläßlich seiner Obliegenheiten betreten muß. 
2. JW. 02 B 133, 06 460, 10 180·.168, 11757 (E. Gr. 46 31, Sachs. 12½50); 
. JW. 04% 07 673, Gr. 48315 (Aborte), ZE. JW. 03 3.188 (Schutz gegen 
Brandgefahr), Gr. 48 348. 
3. E. JW. 04 388 (Schutzvorrichtungen, Schutzbrillen). 
4. Die Verpflichtung muß beim Mangel besonderer Vereinbarungen 
nach § 242 bestimmt werden E. JW. 02 B.1288, 11757. Vertretung des 
Ehemanns bzw. seiner Verpflichtung aus § 618 durch die Frau E. 
IW. 06/%. 
5. GewO. § 120à; HGB. 8 62; SeemO. 88 35 ff.; RVersO. 
§§ 848, 1030, 1199. Absolute Sicherheit wird nicht verlangt; die Ver- 
kehrssitte ist maßgebend; mit dem Mangel der Aufmerksamkeit der 
Dienstpflichtigen hat der Dienstberechtigte zu rechnen. E. Gr. 46 117. 
Pflicht, auf die Gefährlichkeit der übernommenen Verrichtung aufmerksam 
zu machen, E. R. 345, JW. 08°8. 
6. § 617 A. 3. 
7. Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung dieser Vertragspflicht dem 
Dienstberechtigten zur Schuld angerechnet werden kann, E. JW. O01717. 
Wegen seines Ensschudigungsbenbeises E. Gr. 48 vos 10. Haftung für 
Dritte § 278. Konkurrierendes Verschulden des Dienstpflichtigen 8 254. 
4. JW. 04 20, 07 5, 10 2. 
8. Wegen Kündigungsrechts vgl. §8 629, 6282.
	        
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