Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

400 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
9. E. JW. 084" (8 844 anwendbar). Uber Anwendbarkeit des 
5 847 E. JW. 07 8830. Abs. 2 gilt auch für den gewerblichen Arbeits- 
vertrag; Abs. 1 und 3 für das Beamtenverhältnis, SE. R. 71 s, JW. 
046- 285, 084¼8, 11757, Gr. 483½, 53 066. Für die Ansprüche der 
Arbeiter aus g 618 sind trotz 833. 2 Gews, die ordentlichen Gerichte 
zuständig, E. R. 41 ½6. 
5. Unwirksamk. b. Ausschlusses 
a h ñ 8. 619.* 
Die dem Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 ob- 
liegenden Verpflichtungen können nicht im voraus!? durch Ver- 
trag aufgehoben oder beschränkt werden. 
#e 2 1| 610. Prot. II, 290, 294. D. 80. Geändert durch RTK. — 
1. 8 619 findet auch Anwendung im Gesinderechte (A. 957. 
2. D. h. wie in der Kommission im Einverständnisse mit den 
Vertretern der verbündeten Regierungen festgestellt wurde, nicht vor 
Beendigung des Dienstverhältnisses. 
V. Beend. d. Dienstverhältn. 
1. Gründe 8. 620. 
Das Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, 
für die es eingegangen ist.1 
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch 
aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke? der Dienste zu ent- 
nehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe 
der §§. 621 bis 623 kündigen. 
l 563, II 8 559, II b 611, III 611. M. II, 464, 465. Prot. 1I, 295 bis 298. 
D. 80. Geändert durch R# 
1. Das Dienstverhältnis endet auch durch gegenseitiges UÜberein= 
kommen. Eine stillschweigende Vereinbarung liegt aber nicht schon dann 
vor, wenn der zu Unrecht entlassene D Tienspflichtige der Aufforderung 
des Dienstherrn, den Dienst zu verlassen, nachkommt, oder den bis zur 
Entlassung verdienten Lohn ohne Vorbehalt entgegennimmt. Der Tod 
des Dienstherrn endet in der Regel das Dienstverhältnis nicht, wohl 
aber der Tod des Dienstpflichtigen (§ 613), vgl. aber k. JW. 03 3. 3. 
Wegen Unmöglichkeit der Leistung vgl. §§ 275, 323 ff. 
2. Ein Dienstvertrag, bei dem Stücklohn verabredet und die Her- 
stellung einer bestimmten Zahl vereinbart ist, dauert bis zur Herstellung 
der Stückzahl. Bei der Anstellung auf Probe ist die Entlassung jeder- 
eit während der Probezeit zulässig; beim Mangel einer vereinbarten 
Probczeit ist die Frist maßgebend, die nach Lage der Sache zur Fest- 
stellung der Tauglichkeit erforderlich war. 
§ 217 A. 3. Die Vereinbarung ungleichartiger Kündigungs- 
fristen ist uissan. E. JW. 04 »28. Uber Kündigung im Konkuise KO. 
§22, des Ehemanns 8§ 1358, FGG. 88 45, 53.
	        
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