Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

404 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
4. §§ 251 ff. Analoge Bestimmung beim Auftrage (8 6711). Un- 
zeiti neitigee Kündigung hebt aber den Dienstvertrag auf. § 627 nicht zwingend, 
9 365, IJW. 08 76. 
Tc) Anspruch auf Vergütung §. 628. 
Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienst- 
verhältniß auf Grund des §. 626 oder des §. 627 gekündigt, 
so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen 
entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Kündigt er, 
ohne durch vertragswidriges Verhalten! des anderen Theiles 
dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein vertrags- 
widriges Verhalten die Kündigung des anderen Theiles, so 
steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, 
als seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für 
den anderen Theil kein Interesse haben. Ist die Vergütung 
für eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Ver- 
pflichtete sie nach Maßgabe des §. 347 oder, wenn die Kün- 
digung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten 
hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherungs zurückzuerstatten. 
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten 
des anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des 
durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Scha- 
dens verpflichtet." 
15655 Satz 2, II a 566, IID 619, 1I1 619. M. II, 470. Prot. II, 304 
is 307. 
1. Das Verhalten muß subjektiv und objektiv widerrechtlich sein. 
2. d. h. wirtschaftlich von keiner Bedeutung für den Dienstherrn sind. 
3. 88 812 ff. 
4. 8§8 251 ff. Der Schadensersatzanspruch steht nur dem Kündigenden 
zu. Uber Schadensersatzanspruch gegen streikende Arbeiter vgl. S. R. 4724. 
5. Zeit zum Aufsuchen einses 
anderen Dienstverhältnisses §. 629. 
Nach der Kündigung eines dauernden! Dienstverhältnisses 
hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen an- 
gemessene: Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses 
zu gewähren.“ 
Neu eingefügt von der N2T. 
1. § 617 A. 2. § 629 ist auch anwendbar, wenn das dauernde 
Dienstverhältnis durch Zeitlauf endet 8 62071. Die Verpflichtung ent- 
steht in dem Zeitpunkt, in welchem unter Unterstellung eines auf un- 
bestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses hätte gekündigt 
werden können 8 621.
	        
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