Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

406 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
formfreien (Ausnahme RA###. 8 93°, E. R. 75 101) Werkvertrags vom 
Miet-, Dienstvertrag und Auftrage 88 535 A. 1, 611 A. 2. Über den 
Fall, daß der Unternehmer den Stoff beschafft, vgl. § 651. Über den 
Vertrag mit dem Schiedsrichter vgl. . R. 599%, 6778. Analoge An- 
wendung der Vorschriften über Dienstvertrag nicht ausgeschlossen (vgl. 8618). 
2. Der nicht Werkverständiger sein muß. Daß er die Arbeit in 
Person leisten muß, sagt — anders wie § 613 — das Gesetz nicht. Es 
kann aber z. B. bei der Herstellung eines Kunstwerks in der Natur der 
Sache liegen (so daß das von Gehilfen hergestellte Werk nicht das ver- 
tragsmäßige Werk ist § 640), während es bei einer Generalentreprise 
ebenso zweifellos ausgeschlossen ist, E. R. 666. Haftung für Gehilfen 
8 278. Anspruch auf Herstellung des Werkes besteht nicht. 
3. Ob auch zur Ablieferung? . R. 35 5. Keine durch Klage 
erzwingbare Verpflichtung des Unternehmers zur Legung einer spezi- 
fizierten Rechnung, 2Z. R. 72178. 
4. Sie braucht nicht in Geld zu bestehen (8 6412). Wesentlich ist 
auch nicht, daß die Vergütung als Pauschalsumme fixiert worden ist 
(§ 6411 Satz 2) E. Gr. 51 47. Vergütung nach Arbeitstagen ZE. Bay. 4 56. 
Bestimmung durch einen Dritten §8 317, 319. Die Vergütung ist aber 
wesentlich, § 611 A. 2. 5. 8 90. 
6. Ohne Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Diensten und Frei- 
diensten (operae lliberales u. lberales). Der Schleppvertrag ist in der 
Regel Werkvertrag, ZE. R. 59 908, 62 210, 67 ½, desgleichen der Personen- 
beförderungsvertrag einer Eisenbahn, 4. R. 66 , JW. 05 ¼8.434, 07 z1, 
der Vertrag mit Hausbesitzern über Müllabfuhr, E. R. 687, der In- 
seratenvertrag. § 631 umfaßt auch den Entreprisevertrag, E. R. 66", 
70 51, JW. 07 26, 08 5268. Bei Benutzung einer staatlichen Fähre gegen 
Entgelt handelt es sich um einen privatrechtlichen Werk (Beförderungs).= 
vertrag, E. R. 72%½. Ist Gegenstand des Werkvertrags eine Geschäfts- 
besorgung, so kommt 8 675 zur Anwendung. 
II. Vergütung S§. 632. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn 
die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen 
eine Vergütung zu erwarten ist.“ 
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem 
Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung 
ciner Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.? 
1 5677, IIà 570, 1Ib 622, J11 622. M. 1I, 471. Prot. II, 309.— 612. 
RG. v. 19. 6. 01 8.22. 
1. § 612 A. 1. UÜber besondere Vergütung für Banzeichnungen, 
Anschläge ZE. JW. 02 441, Gr. 55 ###0. Uber Fälligkeit der Vergütung §#641. 
2. Vgl. auch § 612 A. 2 bis 5. Üblichkeit der Hamburger Norm 
für Architekten Z. JW. 07 175-362, vgl. auch Z. JW. 024111. Beweislast, 
wenn der Kläger die übliche Vergütung fordert und der Bekllagte die 
Vereinbarung einer geringeren Vergütung behauptet . JW. 07½15. — 
HGB. § 3541.
	        
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