Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 407 
III. Haftung d. Unternehmers. 
2 ahgemeinen r 8. 633. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, 
daß es die zugesicherten Eigenschaften? hat und nicht mit 
Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu 
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern.3 
Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der 
Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.“"“ Der Unter- 
nehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern 5, wenn sie 
einen unverhältnißmäßigen“ Aufwand erfordert. 
Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels 
im Verzuge , so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen 
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 
1 5691, II a 571, IID 623, III 628. M. II, 478 bis 485. Prot. II, 309 
bis 311. D. 82, 88. — 9 640. 
1. 8 631 A. 2. 
2. 8 459 A. 9. Rentabilität eines Unternehmens, E. Gr. 51 . 
3. Auch eine unerhebliche Minderung (vgl. 8 6345) kommt in 
Betracht, anders beim Kaufe (8 4591 Satz 2). Beweislast des Unter- 
nehmers; aber §8 363, 640,. Der Unternehmer ist entschuldigt, wenn 
er sich nach den Anordnungen des Bau-leiters richtet oder sich dessen 
Bustimmung (8§ 182) versichert. — Die Freiheit von Rechten Dritter ist, 
owie sie in Frage kommen kann, gemäß § 445 zu vertreten. Vgl. 8 651 A. 1. 
4. Andere Rechte gibt es nur im Falle des Verzugs (Abs. 3) und 
nach Fristsetzung § 634. Wegen Verjährung 8 638, wegen Sicherung des 
Beweises 3PO. 8 488. Die Ansprüche aus §8 325, 635; 326, 636 
E. JW. 10 vos) verbleiben dem Besteller, desgleichen die Einrede des 
nicht erfüllten Vertrags (§ 320). Dagegen gibt es keinen Anspruch auf 
Lieserung eines neuen mangelfreien Werks, E. R. 57276, JW. 08 203. 
Unter Umständen Haftung des Unternehmers aus dem Vertrage für 
einen während der Bauzeit zufolge vorhandener Mängel zugefügten 
Schaden 7Z. JW. 06111). 
5. Einrede im Sinne des BGB. § 202 M. 6. 
6. Z. R. 66 ½65. 7. 88 284 ff. 
8. §8 256, 257, analog § 5382. Der Anspruch zessiert im Falle 
des Abs. 2 Satz 2. Hat der Besteller den Mangel beseitigt, ohne den 
Unternehmer interpelliert zu haben, so hat er Anfprachr nach §8 677 ff. 
2. Fristbest. f. Mängelbeseitigg. §. 634. 
Zur Beseitigung eines Mangels der im §. 633 bezeich- 
neten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene½ 
Frist mit der Erklärung bestimmen?, daß er die Beseitigung 
des Mangels nach dem Ablaufe der Frist“ ablehne. Zeigt sich
	        
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