VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 407
III. Haftung d. Unternehmers.
2 ahgemeinen r 8. 633.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen,
daß es die zugesicherten Eigenschaften? hat und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.3
Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der
Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.“"“ Der Unter-
nehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern 5, wenn sie
einen unverhältnißmäßigen“ Aufwand erfordert.
Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels
im Verzuge , so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
1 5691, II a 571, IID 623, III 628. M. II, 478 bis 485. Prot. II, 309
bis 311. D. 82, 88. — 9 640.
1. 8 631 A. 2.
2. 8 459 A. 9. Rentabilität eines Unternehmens, E. Gr. 51 .
3. Auch eine unerhebliche Minderung (vgl. 8 6345) kommt in
Betracht, anders beim Kaufe (8 4591 Satz 2). Beweislast des Unter-
nehmers; aber §8 363, 640,. Der Unternehmer ist entschuldigt, wenn
er sich nach den Anordnungen des Bau-leiters richtet oder sich dessen
Bustimmung (8§ 182) versichert. — Die Freiheit von Rechten Dritter ist,
owie sie in Frage kommen kann, gemäß § 445 zu vertreten. Vgl. 8 651 A. 1.
4. Andere Rechte gibt es nur im Falle des Verzugs (Abs. 3) und
nach Fristsetzung § 634. Wegen Verjährung 8 638, wegen Sicherung des
Beweises 3PO. 8 488. Die Ansprüche aus §8 325, 635; 326, 636
E. JW. 10 vos) verbleiben dem Besteller, desgleichen die Einrede des
nicht erfüllten Vertrags (§ 320). Dagegen gibt es keinen Anspruch auf
Lieserung eines neuen mangelfreien Werks, E. R. 57276, JW. 08 203.
Unter Umständen Haftung des Unternehmers aus dem Vertrage für
einen während der Bauzeit zufolge vorhandener Mängel zugefügten
Schaden 7Z. JW. 06111).
5. Einrede im Sinne des BGB. § 202 M. 6.
6. Z. R. 66 ½65. 7. 88 284 ff.
8. §8 256, 257, analog § 5382. Der Anspruch zessiert im Falle
des Abs. 2 Satz 2. Hat der Besteller den Mangel beseitigt, ohne den
Unternehmer interpelliert zu haben, so hat er Anfprachr nach §8 677 ff.
2. Fristbest. f. Mängelbeseitigg. §. 634.
Zur Beseitigung eines Mangels der im §. 633 bezeich-
neten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene½
Frist mit der Erklärung bestimmen?, daß er die Beseitigung
des Mangels nach dem Ablaufe der Frist“ ablehne. Zeigt sich