Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

408 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann 
der Besteller die Frist sofort bestimmen" die Frist muß so 
bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung be- 
stimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der 
Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder 
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht 
der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf 
Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. 
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die 
Beseitigung des Mangels unmöglichs ist oder von dem Unter- 
nehmer verweigert? wird oder wenn die sofortige Geltendmachung 
des Anspruchss auf Wandelung oder auf Minderung durch ein 
besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.“ 
Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den 
Werth oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.10 
Auf die Wandelung und die Minderung finden die für 
den Kauf geltenden Vorschriften der §§. 465 bis 467, 469 
bis 475 entsprechende Anwendung.1# 
1 5691 Satz 2, 2. II8 572, IIb 684, III 624. M. III, 481. Prot. 11, 
Bos bis 811. D. 38. — 88 636 bis 640. VerlG. 8 8 
1. 8 250 N. 1. 
2. AM. "“ vor § 104. Fehlt das Präjudiz, so kann Wandelung und 
Minderung nicht verlangt werden. Die Fristbestimmung kann vor Ein- 
tritt der Fälligkeit vorgenommen werden, sofern nur die Frist nicht vor 
Eintritt der Fälligkeit abläuft, . JW. 10 16. 
Über Berechnung der Frist §8 186 ff. 
4. Vgl. auch 3PO. 8§ 255. 
5. Daher auch der Anspruch aus § 6333. Wandelung kann auch 
für den Fall, daß ein Bauwerk auf dem Grund und Boden des Be- 
stellers errichtet werden soll, verlangt werden, E. JW. 03 B. 4. über 
das Verhältnis zu § 320 vgl. 8 320 A. 2. 
6. Objektiv. * § 6337 Satz 2. Eine solche Weigerung 
kann unter Umständen - dem Bestreiten (auch noch im Prozeß) des 
-on der Mängel liegen, 4. R. 64 296 
5 194 A. 1 und § 465 A. 3. 
D.kh. wenn die nachträgliche Verbesserung deswegen ohne Wert 
ist, reit oas Werk nur in einer bestimmten Zeit oder zu einer be- 
stimmten Gelegenheit gebraucht wird. Eine Verpflichtung, den Anspruch 
sofort nach Eintritt des Interesses geltend zu machen, besteht nicht, 
6( 52 17. 
10. Abs. 3 bezieht sich nicht auf den Fall, daß Eigenschaften zu- 
gesichert sind, Z. R. 66 170. 
11. Maßgebend ist die Zeit des Abschlusses des Werkvertrags. 
Ingebrauchnahme des Werks schließt nicht unter allen Umständen die
	        
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