408 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann
der Besteller die Frist sofort bestimmen" die Frist muß so
bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung be-
stimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht
der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf
Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Beseitigung des Mangels unmöglichs ist oder von dem Unter-
nehmer verweigert? wird oder wenn die sofortige Geltendmachung
des Anspruchss auf Wandelung oder auf Minderung durch ein
besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.“
Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den
Werth oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.10
Auf die Wandelung und die Minderung finden die für
den Kauf geltenden Vorschriften der §§. 465 bis 467, 469
bis 475 entsprechende Anwendung.1#
1 5691 Satz 2, 2. II8 572, IIb 684, III 624. M. III, 481. Prot. 11,
Bos bis 811. D. 38. — 88 636 bis 640. VerlG. 8 8
1. 8 250 N. 1.
2. AM. "“ vor § 104. Fehlt das Präjudiz, so kann Wandelung und
Minderung nicht verlangt werden. Die Fristbestimmung kann vor Ein-
tritt der Fälligkeit vorgenommen werden, sofern nur die Frist nicht vor
Eintritt der Fälligkeit abläuft, . JW. 10 16.
Über Berechnung der Frist §8 186 ff.
4. Vgl. auch 3PO. 8§ 255.
5. Daher auch der Anspruch aus § 6333. Wandelung kann auch
für den Fall, daß ein Bauwerk auf dem Grund und Boden des Be-
stellers errichtet werden soll, verlangt werden, E. JW. 03 B. 4. über
das Verhältnis zu § 320 vgl. 8 320 A. 2.
6. Objektiv. * § 6337 Satz 2. Eine solche Weigerung
kann unter Umständen - dem Bestreiten (auch noch im Prozeß) des
-on der Mängel liegen, 4. R. 64 296
5 194 A. 1 und § 465 A. 3.
D.kh. wenn die nachträgliche Verbesserung deswegen ohne Wert
ist, reit oas Werk nur in einer bestimmten Zeit oder zu einer be-
stimmten Gelegenheit gebraucht wird. Eine Verpflichtung, den Anspruch
sofort nach Eintritt des Interesses geltend zu machen, besteht nicht,
6( 52 17.
10. Abs. 3 bezieht sich nicht auf den Fall, daß Eigenschaften zu-
gesichert sind, Z. R. 66 170.
11. Maßgebend ist die Zeit des Abschlusses des Werkvertrags.
Ingebrauchnahme des Werks schließt nicht unter allen Umständen die