Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

410 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. Einl. II 1. D. h. der Unternehmer hat die Unzulässigkeit 
des Rücktritts zu behaupten, zu begründen und nötigenfalls auch zu 
beweisen. 
5. Bereinbarung üb. Haftung 
wegen Mängel §. 637. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des 
Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen 
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den 
Mangel arglistig? verschweigt. 
1 570, II8 575, IIb 627, III 627. M. II, 485. Prot. II, 811. D. 82. 
1. 88 12, 141. Analoge Bestimmung in 84 476, 540 (Kauf, 
Miete). 2. 88 443 A. 3, 460 A. 8 und 476 A. 5 
6. Berjährung. n) Voraussetzgn. S. 638. 
Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels 
des Werkes! sowie die wegen des Mangels dem Besteller zu- 
stehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadens- 
ersatz" verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel 
arglistig" verschwiegen hat, in sechs Monaten", bei Arbeiten an 
einem Grundstück in einem Jahre"“, bei Bauwerkend in fünf 
Jahren.5 Die Verjährung" beginnt mit der Abnahme' des 
Werkes.5 
Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag' verlängert 
werden. 
I571, 579 Nr. 2, II 8 576 , 11L Sus, 111 628. M. II, 466, 50. Prot. I1, 
l1 bis 315. D. 88. — 8 477. 
1. 8 6332. Nicht nur bei materieller Produktion, sondern auch 
bei mangelhafter Herbeiführung eines Erfolges, 2. JIW. 05"34. Der 
Anspruch aus § 633 unterliegt der ordentlichen Verjährung. 
2. 88§ 634, 635. Der Schaden muß aber dem Werke unmittelbar 
anhaftem- und bereits für den Besteller in dem für den Beginn der 
kurzen Verjährung maßgebenden Zeitpunkte, der Abnahme oder Voll- 
endung des Werkes, erwachsen sein, 7. R. 64"8, 71 115, JW. 11414, Gr. 
55°#%. Der Schadensersatz, gegründet auf eine durch positives Zuwider- 
handeln gegen die ptichtmäßie Sorgfalt bei der Herstellung des noch 
nicht vollendeten Werks begangene Vertragsverletzung, verjährt in dreißig 
Jahren. 4. R. 62 1½°, 6441, 66 1, JW. 07 5/1, 08 196. Sachs. 1910 3“ 
(Transportvertrag). Auf den Dienstvertrag ist § 638 nicht anwendbar, 
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3. 88 443 A. 3, 1000 A. 8 und 476 A. 5. Hier greift die ordent- 
liche Verjährungsfrist Platz (§ 195). 
4. Berechnung der Frist §8§ 186 ff. 
5. Begriff des Bauwerks § 6./8 A. 2. Der fünfjährigen Ver- 
jährung sind unterworfen auch die Ansprüche aus den einzelnen Werk-
	        
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