410 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. Einl. II 1. D. h. der Unternehmer hat die Unzulässigkeit
des Rücktritts zu behaupten, zu begründen und nötigenfalls auch zu
beweisen.
5. Bereinbarung üb. Haftung
wegen Mängel §. 637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des
Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den
Mangel arglistig? verschweigt.
1 570, II8 575, IIb 627, III 627. M. II, 485. Prot. II, 811. D. 82.
1. 88 12, 141. Analoge Bestimmung in 84 476, 540 (Kauf,
Miete). 2. 88 443 A. 3, 460 A. 8 und 476 A. 5
6. Berjährung. n) Voraussetzgn. S. 638.
Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels
des Werkes! sowie die wegen des Mangels dem Besteller zu-
stehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadens-
ersatz" verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel
arglistig" verschwiegen hat, in sechs Monaten", bei Arbeiten an
einem Grundstück in einem Jahre"“, bei Bauwerkend in fünf
Jahren.5 Die Verjährung" beginnt mit der Abnahme' des
Werkes.5
Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag' verlängert
werden.
I571, 579 Nr. 2, II 8 576 , 11L Sus, 111 628. M. II, 466, 50. Prot. I1,
l1 bis 315. D. 88. — 8 477.
1. 8 6332. Nicht nur bei materieller Produktion, sondern auch
bei mangelhafter Herbeiführung eines Erfolges, 2. JIW. 05"34. Der
Anspruch aus § 633 unterliegt der ordentlichen Verjährung.
2. 88§ 634, 635. Der Schaden muß aber dem Werke unmittelbar
anhaftem- und bereits für den Besteller in dem für den Beginn der
kurzen Verjährung maßgebenden Zeitpunkte, der Abnahme oder Voll-
endung des Werkes, erwachsen sein, 7. R. 64"8, 71 115, JW. 11414, Gr.
55°#%. Der Schadensersatz, gegründet auf eine durch positives Zuwider-
handeln gegen die ptichtmäßie Sorgfalt bei der Herstellung des noch
nicht vollendeten Werks begangene Vertragsverletzung, verjährt in dreißig
Jahren. 4. R. 62 1½°, 6441, 66 1, JW. 07 5/1, 08 196. Sachs. 1910 3“
(Transportvertrag). Auf den Dienstvertrag ist § 638 nicht anwendbar,
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3. 88 443 A. 3, 1000 A. 8 und 476 A. 5. Hier greift die ordent-
liche Verjährungsfrist Platz (§ 195).
4. Berechnung der Frist §8§ 186 ff.
5. Begriff des Bauwerks § 6./8 A. 2. Der fünfjährigen Ver-
jährung sind unterworfen auch die Ansprüche aus den einzelnen Werk-