VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnifse. 7. Tit.: Werkvertrag. 411
verträgen, durch die die verschiedenen Teile des Bauwerks verschiedenen
Unternehmern übertragen werden, Z. R. 57 377. 6. 88 194 ff.
7. 8 640 A. 1. Geltendmachung des Minderungsanspruches vor
der Abnahme, E. JW. 07 31.
8. Abweichend von § 198. Wenn Abnahme (8 640) ausgeschlossen
ist, mit der Vollendung (8 646).
9. Ausnahme von § 225, vgl. aber § 4771 Satz 2. Uber Wir-
kung eines Garantieversprechens vgl. § 477 A. 8.
b) Erhaltung des Leistungs- .
verweigerungsrechts §. 639.
Auf die Verjährung der im §. 638 bezeichneten Ansprüche
des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des
Käufers geltenden Vorschriften des §. 477 Abs. 2, 3 und der
§§. 478, 479 entsprechende Anwendung.
Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit
dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels
oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so
lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebniß der Prüfung
dem Besteller mittheilt oder ihm gegenüber den Mangel für
beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
II 5767, IIb 699, III 629. Prot. II, 311 bis 815.
1. A. * vor 8 104.
IV. ichten des Bestellers.
I) lllten des Bestellers.940.
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte
Werk abzunehmen!, sofern nicht nach der Beschaffenheit des
Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.=
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon
er den Mangel kennts, so stehen ihm die in den 88. 633, 634
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei“ der Abnahme vorbehält.
1 572, 579, II8 577, IIbD 680, III 630. M. II, 489. Prot. II, 315 bis
319. 8 464. H#. 88 877, 681 .
1. Unter Abnahme (vgl. 8 4332) ist die körperliche Hinnahme des
Werkes als Erfüllungsannahme nach vorgängiger Prüfung, zu welcher
dem Besteller Gelegenheit gegeben werden muß, zu verstehen E. R. 57 3/,
64%, 7316, JW. 07 91, 08"32, 10 106. Vgl. 8 363. Klage auf Ab-
nahme. ZPO. 88 888, 894. Ort der Abnahme § 269 A. 1. Die Ab-
nahmepflicht ist wohl als eine synallagmatische Verpflichtung anzusehen
(anders beim Kaufe 8 433 AM. 10 sie begründet Annahme- und unter
Umständen auch Schuldnerverzug 88 293 ff., 295, 326. Die Kosten der
Abnahme trägt der Besteller.