412 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. Bei immateriellen Werken. Auch wegen unerheblicher, leicht
zu beseitigender Mängel kann die Abnahme verweigert werden (8 320),
2. JW. 077“.
3. Dagegen schließt die vorbehaltlose Ubernahme nicht die An-
sprüche wegen voraussehbarer Fehler aus. Kenntnis des Mangels
schließt nicht den Anspruch aus § 635 aus.
4. Vgl. § 464 A. 4. Auch vorher erklärte Vorbehalte wahren die
Rechte des Abnehmenden, wenn sie nur erkennbar bei der Abnahme
aufrecht erhalten werden, ZE. R. 73 7.
2. Entrichtung der Bergütung 8. 641.
Die Vergütung! ist bei der Abnahme? des Werkes zu
entrichten. Ist das Werk in Theilen abzunehmen und die Ver-
gütung für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die Vergütung
für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von
der Abnahme des Werkes an zu verzinsens, sofern nicht die
Vergütung gestundet ist.“
1 573, II 578, II b 631, 1II 631. M. II, 492, 509. Prot. II, 319, 320.
— VerlG. 68 23.
1. 8 632. 2. § 640. Wenn Abnahme ausgeschlossen ist, bei
der Vollendung (8 646). Erfüllungsort § 269.
3. § 246; HGB. § 352.
4. Analoge Vorschrift beim Kaufe (8 452).
3,. Mitwirkung b. b. Herstellung.
a) Entschädigg. d. Unternehmers §. 642.
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des
Bestellers erforderlicht, so kann der Unternehmer, wenn der
Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der
Annahme? kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.3
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach
der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Ver-
gütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer in
Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch ander-
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.“
1 575, II# 5791., IIP 632, II1 632. M. II, 494 bis 497. Prot. 11,
ngas, 329. HG. 88 375, 381
1. Im allg. nicht, aber z. B. der Besteller eines Porträts erscheint
nicht zu den vereinbarten Sitzungen. 2. 88 295 ff.
3. Vgl. noch § 301. Die Anwendung des 8 326 ist, da es sich
um ein unfertiges Werk handelt, ausgeschlossen, 4. R. 53 22/4, eine Klage
auf Mitwirkung ist nicht zulässig.
4. Vgl. die Abweichung in §§ 3241 Satz 2, 615 Satz 2, 649.