Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

412 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
2. Bei immateriellen Werken. Auch wegen unerheblicher, leicht 
zu beseitigender Mängel kann die Abnahme verweigert werden (8 320), 
2. JW. 077“. 
3. Dagegen schließt die vorbehaltlose Ubernahme nicht die An- 
sprüche wegen voraussehbarer Fehler aus. Kenntnis des Mangels 
schließt nicht den Anspruch aus § 635 aus. 
4. Vgl. § 464 A. 4. Auch vorher erklärte Vorbehalte wahren die 
Rechte des Abnehmenden, wenn sie nur erkennbar bei der Abnahme 
aufrecht erhalten werden, ZE. R. 73 7. 
2. Entrichtung der Bergütung 8. 641. 
Die Vergütung! ist bei der Abnahme? des Werkes zu 
entrichten. Ist das Werk in Theilen abzunehmen und die Ver- 
gütung für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die Vergütung 
für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten. 
Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von 
der Abnahme des Werkes an zu verzinsens, sofern nicht die 
Vergütung gestundet ist.“ 
1 573, II 578, II b 631, 1II 631. M. II, 492, 509. Prot. II, 319, 320. 
— VerlG. 68 23. 
1. 8 632. 2. § 640. Wenn Abnahme ausgeschlossen ist, bei 
der Vollendung (8 646). Erfüllungsort § 269. 
3. § 246; HGB. § 352. 
4. Analoge Vorschrift beim Kaufe (8 452). 
3,. Mitwirkung b. b. Herstellung. 
a) Entschädigg. d. Unternehmers §. 642. 
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des 
Bestellers erforderlicht, so kann der Unternehmer, wenn der 
Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der 
Annahme? kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.3 
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach 
der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Ver- 
gütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer in 
Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch ander- 
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.“ 
1 575, II# 5791., IIP 632, II1 632. M. II, 494 bis 497. Prot. 11, 
ngas, 329. HG. 88 375, 381 
1. Im allg. nicht, aber z. B. der Besteller eines Porträts erscheint 
nicht zu den vereinbarten Sitzungen. 2. 88 295 ff. 
3. Vgl. noch § 301. Die Anwendung des 8 326 ist, da es sich 
um ein unfertiges Werk handelt, ausgeschlossen, 4. R. 53 22/4, eine Klage 
auf Mitwirkung ist nicht zulässig. 
4. Vgl. die Abweichung in §§ 3241 Satz 2, 615 Satz 2, 649.
	        
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