414 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
gütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.5 Das Gleiche gilt,
wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643 aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Ver-
schuldens bleibt unberührt.
I 577 u- zstnhoaonlessM.11,500.Prot.u,oatbisssz,
3640 Wenn keine Abnahme, vor der Vollendung (Z 646).
; 5ts ist auch bei Bauwerken der Baugrund.
. der Stoff ist untergegangen, bevor noch ein Teilwerk
vorlie. 3 4 Und, wie Abs. 2 ergibt, auch der Besteller. Ob dem
Unternehmer obliegt den Besteller auf den fehlerhaften Stoff und auf
die Gefahr aufme sam zu machen, die dem Werke droht, wenn die er-
teilten Weisungen ausgeführt werden, ist Frage des einzelnen Falles.
Agl. auch &. JW. 0570
5. Ausnahme von § 323. 6. § 324.
g. 646.
Ist nach der Beschaffenheit des, Werkes die Abnahme aus-
geschlossen, so tritt in den Fällen der 88. 638, 6411, 644, 645
an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
15% Kr. 4h II 582, Ib 636, III 636. M. II, 506 ff. Prot. II, 336.
D. 84. 640.
1. Im Falle des § 641 wird dem Besteller die Vollendung be-
kannt gemacht sein müssen.
VI. Pfandrecht d. Unternehmers
a) im allgemeinen 8. 647.
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem
Vertrag! ein Pfandrecht? an den von ihm hergestellten oder
ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers 3, wenn sie bei
der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen
Besitz gelangt sind.“
1 574, IIà 5834, IIb 687, III 687. M. 11, 494. Prot. 1I, 321.
1. Darunter fallen auch die Ansprüche aus 88 642, 655. — Fällt
weg im Falle des 7 654, und wenn Unternehmer zur Vorleistung ver-
pflichtet ist. u. KO. § 49 Nr. 2, EG. a. III z. d. G. betr. Ande-
rungen der KO. v 17 5.98. Auf das gesetziche Pinndrrec finden die
§8 1204, 1210, 1257 Anwendung. . Nicht eines Dritten.
4. Wegen Zurückbehaltungsrechts * 273, 274.
b) Sichergshyp. d. Baumeisters §. 648.
Der Unternehmer! eines Bauwerkes oder eines einzelnen
Theiles eines Bauwerkes? kann für seine Forderungen aus dem
Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypotheks an dem
Baugrundstücke des Bestellers verlangen.“" Ist das Werk noch