Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

416 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Vormertung einer Hypothek gegen Sicherheitsleistung verlangt werden, 
E. R. 55148. 
5. Recht auf Einsicht des Grundbuchs GB0. 8§ 11. 
VII. Kündi Kvrecht des Be- 
stellers. zungsrichtpen §. 649. " 
Der Besteller kann bis zur Vollendung! des Werkes jeder- 
zeit den Vertrag kündigen.s Kündigt der Besteller, so ist der 
Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütungs zu verlangen; 
er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge 
der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder 
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder 
zu erwerben böswillig" unterläßt. 
I 578, II A 584, IIb 689, III 639. M. II, 502. Prot. II, 335, B36. — 
98 615. 
1. Nicht bis zur Abnahme § 640. 
2. § 247 A. 3. Der Tod des Bestellers oder Unternehmers ist 
nur bei Unmöglichkeit der Leistung ein Aufhebungsgrund. Uber Einfluß 
des Konkurses vgl. KO. 88 17, 23, 26, 27. 
3. Keine weitergehende Ersatzansprüche. Z. Gr. 5191. 
4. § 324 A. 4, 6. Konsequenz der in § 324 A. 4 dargelegten 
Ansicht, wenn Unternehmer seine Ansprüche abgetreten hat . R. 74 200. 
2. Wegen Überschreitung des 
#ga berschreie " §. 650. 
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlagt zu Grunde gelegt 
worden, ohne, daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtig- 
keit des Anschlags übernommen hat, und ergiebt sich, daß das 
Werk nicht ohne eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlags 
ausführbar ist?, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller 
den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im §. 645 
Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. 
Ist eine solche Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, 
so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich " Anzeige zu 
machen.“ 
II a 585, IIb 610, III 640. M. II, 503. Prot. II, 335, 336. 
1. Der nicht vom Unternehmer angefertigt zu sein braucht. 
2. Die Uberschreitung braucht nicht auf einem Verschulden zu be- 
ruhen. 3. § 121. 
4. A.- vor § 104. Der Unternehmer, der die unverzügliche An- 
zeige zu machen unterläßt, hat dem Besteller den Schaden zu ersetzen, 
der ihm daraus entstanden ist, daß er nicht schon in dem Zeitpunkte 
gekündigt hat, in dem er bei rechtzeitiger Anzeige sein Kündigungsrecht 
hätte ausüben können.
	        
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