VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 417
VIII. Werklieferungsvertrag 8. 651.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk! aus einem
von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem
Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigen-
thum an der Sache zu verschaffen." Auf einen solchen Vertrag
finden die Vorschriften über den Kauf Anwendungs; ist eine
nicht vertretbare Sache“ herzustellen, so treten an die Stelle
des §. 433, des §. 446 Abs. 1 Satz 1 und der 8§§. 447, 459,
460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschristen über den
Werkvertrag mit Ausnahme der 88. 647, 648.5
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von
Zuthaten oder sonstigen Nebensachen", so finden ausschließlich
die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
ü5 83 u- 586, IIb 641, III 641. M. II, 474 bis 478. Prot. II, 337 ff.
1. Der Berklieferungsvertrag ist auf Herstellung (Veränderung
enügt nicht) einer Sache gerichtet, aus einem Stoffe, zu dessen Be-
schafang der Unternehmer verpflichtet ist. Ist mit der hergestellten
Sache voch ein anderer Erfolg herbeizuführen, so liegt Werkvertrag vor,
wenn nach der Parteiabsicht dieser Erfolg den wesentlichen Inhalt des
Vertrags bildet. Ob aber der auf Lieferung einer Sache gerichtete Ver-
trag, die vom Lieferanten aus seinem Material herzustellen 7 ein
— se oder ein Kaufvertrag ist, entscheidet die Partei-
absicht.
2. § 445. Der Vertrag über Errichtung eines Baues auf dem
Grund und Boden des Bestellers aus Material, das der Unternehmer
beschafft hat, ist daher Werkvertrag, vorausgesetzt, daß es sich nicht um
Bauwerke handelt, die mit dem Boden nicht dauernd verbunden bleiben
sollen (Schaubuden).
3. Vgl. auch H#GB. 8§ 38182. Die Vorschrift ist dispositiv. Den
Parteien bleibt unbenommen, sich den Normen des Werkvertrags zu
unterwerfen.
4. Handelt es sich um eine vertretbare Sache (8 91), so finden
ausschließlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Es kann
nicht auf Herstellung der Sache (nur auf Ubergabe der hergestellten
Sache) nicht auf Beseitigung der Mängel geklagt werden.
5. Die hier vorgeschriebenen Anderungen der Vorschriften über
den Kauf sind höchst einschneidend. Sie betreffen den wesentlichen In-
halt des Vertrags, den Gefahrübergang und die Haftung für Mängel.
8 639 Abs. 2 ist auch anwendbar E. Gr. 54 5.
6. Bgl. § 470 A. 2 (objektiv wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit
erem Unternehmer gelieferten Stoffes gegenüber seinem Arbeits-
erfolge).
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 27