422 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. D. h. die vom Auftr aggeber gewollte Leistung. 8§ 652 A. 5
Satz 5. Die Übertragung der Vermittlung kann auch durch schlüssige
Handlungen (§ 125 A. 3) erfolgen. Es genügt Anbieten der Dienste in
Erwartung einer Belohnung und Annahme der Dienste in Kenntnis
dieser Erwarhung . JW. 97 317, 011 und Sachs. 11.
2. Z. B. wenn leand * ** betreibt.
z. 8612, A. 1. 4. 8 612 A axen, welche die Verein-
barung eines Mäklerlohns über einen zerimann Höchstsatz hinaus für
unzulässig erklären, sind unzulässig (ZE. R. 68 15)).
5. Vgl. RG. v. 2. 6. 02 § 41 " 652 U. 7 al. auch Stellen-
vermittlergeset v. 2. 6. 10 8 5. 6. 8 612
7. Bei Grundstücksvermittlungen in 1 Ur u Breslau ist 1%
des Kaufpreises üblich. Beim Tausche ist der Wert des wertvolleren
Gegenstandes maßgebend. über Taxen im Gebiete des vormaligen Kur-
fürstentums Hessen ZE. R. 18 117. Kann ein üblicher Mäklerlohn nicht
festgestellt werden, so sind die §8§ 315, 316 entsprechend anwendbar.
2. Ausschluß des Lohnes §. 654.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Auf-
wendungen ist ausgeschlossen 1 wenn der Mäkler dem Inhalte des
Vertrags zuwider? auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.3
M. II, 514 bis 516. Prot. II, 343, 344. Neu eingeführt durch RTK.
1. Keine Einrede. .
2. D. h. entweder gegen eine ausdrückliche Vereinbarung oder gegen
die aus den Umständen erkennbare Absicht (ZE. JW. 05 757, besonders
hohen Lohn). Der Mäkler wird z. B. für beide Teile tätig sein und
von beiden einen Lohn sich versprechen lassen dürfen, wenn seine Tätig-
keit nur auf Zuführen oder den Nachweis einer zum Vertragsschlusse
geeigneten Person gerichtet ist.
3. Eine solche Interessenkollision liegt nicht vor, wenn der Mäkler
dem Auftraggeber zuredet, von seiner ursprünglichen Forderung etwas
abzulassen 2. Gr. 52 /8, wenn er dem Käufer, den er dem Verkäufer
nachgewiesen hat, noch ein anderes Kaufobjekt in Vorschlag bringt.
Wußte der eine Teil bei Erteilung des Auftrags, daß der Mäkler auch
von der anderen Partei beauftragt ist, oder war dies nach Lage der
Sache anzunehmen, dann, wird er sich in der Regel auf § 654 nicht be-
rufen können E. JW. 01
3. Herabsetzung des Lohnes S§. 655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines
Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Ver-
trags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart
worden 2, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.3 Nach der
Entrichtung" des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Neu eingeführt durch RTK.