Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 8. Tit.: Mäklervertrag. 423 
1. §§ 611 ff. Die Herabsetzung findet nur bei Vermittlung dieser 
Verträge statt. 
2. Für die Frage, ob dies vorliegt, kann unter Umständen auch 
die Höhe des etwa auch von der anderen Seite dem Mäkler zugesagten 
Lohnes in Betracht kommen. 
3. Analoge Bestimmung im § 343. Abgesehen von Dienstverträgen 
kann unter Umständen auch § 138" anwendbar sein. Polizeilich He. 
nehmigter Tarif über Höhe der Gebühr schließt die Prüfung der 
gemessenheit nicht aus E. JW. 07512, Gr. 5155 
4. Wenn im Falle von Teilzahlungen oder Ratenzahlungen der 
angemessene Betrag durch die geleisteten Zahlungen schon erreicht ist, 
erfolgt die Herabsetzung d adurch, daß der noch nicht gezahlte Teil des 
Mäklerlohnes ganz in Wegfall kommt E. JW. 075 1#. Vgl. § 343 A. 4. 
4. Ehevermittelung §. 656.1 
Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis 
der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Ver- 
mittelung" des Zustandekommens einer Ehe wird eine Ver- 
bindlichkeit nicht begründet.5 Das auf Grund des Versprechens 
Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine 
erbindlichkeit nicht bestanden hat.“ 
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, 
die der andere Theil zum Zwecke der Erfüllung des 
Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, 
insbesondere für ein Schuldanerkenntniß.“ 
□ 11, 512. Neu eingeführt durch RTK.; GewO. 8 35; 8 762. a. 170. 
Bestimmung des § 656 ist nicht anwendbar auf ein vor 
4##00 entstandenes Schuldverhältnis ZE. R. 46 153•178, 57·#u, 
Gr. 46 v08. Wegen Nichtanwendbarkeit ausländischer Rechte, nach welchen 
etwa Ehevermittelungsverträge zulässig sind, vgl. a. 30. 
" 2. Keine Vermittelung enthält die Hinwegräumung tatsächlicher 
oder rechtlicher Hindernisse, die sich dem Vorhaben der aus seiner Wahl 
schon vorher zur Ehe Entschlossenen entgegenstellen 2. JW. 06 78. 
3. § 241 A. 5. Zwingende Vorschrift. Gegen die guten Sitten ver- 
stößt aber die Ehevermittelung nicht E. R. 461564. Vgl. § 762 A. 3; 
Vergleich über die Streitfrage, ob ein klagloser Vertrag vorliegt, zu- 
lässig. § 656 bezieht sich auch auf Aufwendungen, Zeitveksäummisse ufi 
4. Ausschluß der cond. indebiti. "4 7621. Die Rückforderung 
aus anderen Gründen (Minderzjährigkeit usw.) bleibt bestehen. 
5. Z. B. Eingehung einer Wechselverbindlichkeit, Umwandlung in 
ein . (§ 607)). 
6. 88 780, 781. Aus der eingegangenen Verbindlichkeit kann nicht 
geklagt werden. Wird die Verbindlichkeit aber erfüllt, insbes. auf Grund 
des Schuldanerkenntnisses geleistet, dann trifft Abs. 1 Satz 2 zu. 
  
     
  
	        
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