424 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Neunter Titel.
Auslobung.
1. Begriff 8. 657.
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung? für
die Vornahme einer Handlung 5, insbesondere für die Herbeiführung
eines Erfolges" aussetzt 5, ist verpflichtet", die Belohnung dem-
jenigen zu entrichten?, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch
wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.5
1 581, IIa 589, IIb 644, III 644. M. II, 518 ff. Prot. II, 347.
1. Der Begriff der Offentlichkeit erfordert, daß das Versprechen
von einer unbestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen
werden konnte (Anschlag, Zeitungsinserat, Ausruf). § 171 M. 2.
2. Die nicht in Geld zu bestehen braucht, aber doch in geldwerten
Vorteilen. «
3. Das Eintreten eines von einer Handlung unabhängigen Er-
folges kann nicht Gegenstand der Auslobung sein. Nützlich oder gemein-
nützlich braucht die Handlung (Unterlassung) nicht zu sein; vgl. auch
§§ 134, 138, sowie § 241 A. 4. Vornahme bedeutet Vollendung.
4. z. B. Ermittelung eines Verbrechers, Auffindung und die Bei-
bringung verlorener Sachen. (q“
5. Die Auslobung ist ein einseitiges verpflichtendes Rechtsgesch
(§ 305 A. 6). Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
6. Tod oder eintretende Geschäftsunfähigkeit des Auslobenden sins
einflußlos (8§ 1302, 153). Tod des anderen Teiles nach Vornahme
der Handlung ist nur dann erheblich, wenn die ausgesetzte Belohnung
eine rein persönliche ist (z. B. Studienreise). Ernstlichkeit des Ver-
sprechens muß vorliegen (§ 118). Bloße Reklamen (100 Ddem, der
die Herreißbarkeit des Stoffes nachweist) fallen nicht unterz Begriff
der Auslobung. Billigung der Handlung oder des Erfolges ist nicht
erforderlich. Anders bei der Preisausschreibung (§ 661). Die innerhalb
der Frist öffentlich bekannt gemachte Erklärung, die Auslobung werde
wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten (88 119, 120,
121, 123, 124), wirkt gegenüber jedermann.
i!i I!I7. Ob bei Erreichung eines Teilerfolges ein Teil der Belohnung
gefordert werden kann, ist Tatfrage E. Sachs. 7 208. Bei Mängeln des
ausgesetzten Objekts sind §§ 445, 493 anwendbar.
8. Es bedarf also auf seiten des Handelnden keiner Kenntnis von
der Auslobung. Ob die vor der Auslobung vorgenommene Handlung
zu belohnen ist, hängt davon ab, ob der Auslobende den Erfolg schlecht-
hin wollte. — Eine Fristbestimmung ist zulässig, aber nicht wesentlich.
Anders 8 6611.
2. Widerruf 8. 658.
Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung!
widerrufen werden.": Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er