Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 9. Tit.: Auslobung. 425 
in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wirds 
oder wenn er durch besondere Mittheilung“ erfolgt. 
Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet 
werden?; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung 
einer Frist" für die Vornahme der Handlung. 
1 582, II a 590, IID 645, III 645. M. 1, 209, II, 521 bis 523. Prot. 1I 
n7.6.0 M. 3 Ob der Auslobende von der V 1 
1. Vgl. § 657 A. 3. 9 er Vornahme 
Handlung #Ans der Handelnde von der Auslobung Kenntnis zu de 
hat, ist unerheblich. Dem Widerrufenden gegenüber ist zu beweisen 
daß die Handlung zur Zeit des Widerrufs bereits vorgenommen war. 
2. Im Falle des § 657 A. 6 steht der Widerruf den Erben oder 
dem gesetzlichen Vertreter zu. Anfechtung bei Auslobung wegen FIrr- 
tums, Zwangs, Betrugs 88 119 ff. ist nicht ausgeschlossen, vgl. § 657 A. 6. 
J5. 8 657. Ist eine Zeitung, worin die Auslobung bekannt gemacht 
war, eingegangen, so wird der Widerruf in einer entsprechenden anderen 
Zeitung bekannt ön machen sein; event. dürfte § 132-: anwendbar ein 
3 4. Ab vor § 104. Z. B. wenn der Auslobende Kenntnis daen. 
hat, daß eine bestimmte Person Vorbereitungen zur Vornahme der aus- 
gelobten Handlung macht. Statt der besonderen Mitteilung genügt aber 
auch öffentliche Bekanntmachung. Schadensersatzansprüche für etwaige 
Mühe und Kosten sind ausgeschlossen. 4 .» 
5. Dem Widerrufenden gegenüber ist der Verzicht darzutun. 
C□O 6. 88 186 ff. Fruchtloser Fristablauf entbindet selbstverständlich 
Auslobenden Agl. auch 8 6611, wonach bei der Preisbewerbung 
die Bestimmung einer Frist ein Erfordernis der Auslobung ist. 
3. Mehrmallne- Handlung 5. 659. 
“! Ist 7“. Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist 
mehrmals.“ Vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung 
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. 
Int die, Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen 
worden, so Lebührt jedem ein gleicher Theils der Belohnung. 
Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht theilen 
oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer die Be- 
lohnung erhalten, so entscheidet das Loos.“ 
1 583, I1à 51 1, IIb 616, I1I 616. M. 1I, 523. Prot. 1, 318. 
1. Anders im § 660. 
2. Der Auslobende hat die mehrmalige Vornahme der Handlung, 
der andere Teil darzutun, daß er sie zuerst vorgenommen hat. Wgl. 
aber § 6612. Bei irrtümlicher Belohnung der später vorgenommenen 
Handlung hat der Auslobende die Rückforderung (§ 812), und zwar 
auch dann, wenn derjenige, der zuerst die Handlung vorgenommen hat, 
auf die Belohnung verzichtet hat. '
	        
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