Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 427 
Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die 
Zuertheilung des Preises die Vorschriften des §. 659 Abst. 2 
Anwendung. 
Die Uebertragung des Eigenthumss an dem Werke kann 
der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung be- 
stimmt hat, daß die Uebertragung erfolgen soll. 
1 584, II A 592, IIb 648, III 648. M. II, 528, 524. Prot. II, 350, 351. 
1. Namentlich für wissenschaftliche, rünstlerische u. technische Arbeiten. 
Gegenstand der Preisbewerbung sind Aufgaben, die relative, d. h. mehr 
oder weniger gute Lösungen zulassen. Die Lösung der gestellten Auf- 
gabe durch einen Beteiligten gibt diesem keinen Anspruch, er muß sich 
imnerhald der Frist um den Peiis bewerben. Seine Bewerbung ist bis 
zur Preisverteilung rücknehmbar. 
2. 88 186 ff. Die Bestimmung einer Frist ist erforderlich, weil sonst 
der Auslobende nie genötigt werden könnte, die im Abs. 2 erwähnte Ent- 
scheidung zu treffen. Ein Widerruf ist im Zweifel ausgeschlossen (8 6583). 
u. 4. Bei einer Mehrheit von Preisrichtern oder Auslobenden 
ist in gweisel Abereinstimmung aller erforderlich (analog 8 34177). 
Mangels einer solchen ist mit Packscht auf Abs. 2 Satz 2 eine Be- 
stimmung durch Urteil (analog § 3191 Satz 2) nicht zulässig und des- 
alb anzunehmen, daß die Bewerbung der Auslobung nicht entspricht. 
einer der Preisrichter weg, so muß der Auslobende entweder für 
ennung eines anderen Preisrichters Sorge tragen oder selbst die 
Entscheidung treffen. 
5. Hierauf kann geklagt werden, wiewohl es in der Hand des 
Auslobenden steht, die nach Abs. 2 Satz 2 verbindliche Entscheidung da- 
hin zu treffe ß alle Bewerbungen der Auslobung nicht entsprechen. 
6. K fangsbedürftige Willenserklärung. 
7. D der Auslobende und die Bewerber. 8. 88 929ff. 
Zehnter Titel. 
Auftrag.“ 
* A.“ vor §8 611. Außer dem Auftrage behandelt der Titel auch 
die entgeltliche Geschäftsbesorgung (8 675), sowie Rat und Empfehlung 
(§ 676). Die Vorschriften über den Auftrag betreffen nur das Ver- 
tragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. — 
Uber das verwandte echteinkitt der Geschäftsführung ohne Auftrag 
88 677ff. Über das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und 
dem Dritten, mit dem der Beauftragte auf Grund einer Vollmacht ein 
Rechtsgeschäft eingeht, §§ 164ff. Vollmacht und Auftrag brauchen sich 
nicht zu decken 4. R. 71 5 38, 75 301. Der Beauftragte kann der Anwei- 
sung gemäß auch in eigenem Namen handeln, z. B. HG. 8 383; es 
kann eine Vollmacht erteilt sein, ohne daß damit ein Auftrag verbunden 
ist (z. B. bei der Generalvollmacht); die Vollmacht kann allgemein lauten,
	        
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