Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28  —

 

 

(Je.  4423.)  Alterhöchster  Erlaß  vom  15.  Mai  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  auf  dem  Rheinischen
  Provinzial-Landtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinden
von  weniger  als  10,000  Einwohnern.

ndem  Ich  dem  Staatsministerium  auf  den  Bericht  vom  4.  d.  M.  die
Sltädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Gemeinde-Verfassung
  in  dieser  Provinz,  von  Mir  vollzogen,  zurücksende,  finde  Ich  Mich
durch  den  Inhalt  der  Landtagsverhandlungen  boeri.  die  gedachten  Gesetze  zu  der
Erklärung  bewogen,  daß  es  Mein  Wunsch  und  Meine  Absicht  ist,  die  Städte-Ordnung,
  dem  Vorbehalt  im  §F.  1.  gemäß,  allen  auf  dem  Rheinischen  Provinzial-Landtage
  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinden  von  weniger
als  10,000  Einwohnern  zu  verleihen,  sofern  nicht  einc  oder  die  andere  derselben
  die  Landgemeindeverfassung  vorziehen  sollte.  Die  Ausführung  dieser
Meiner  Absicht  kann  bei  denjenigen  Städten,  die  nicht  im  Bürgermeisterei-Verbande
  mit  anderen  Gemeinden  siehen,  keine  Schwierigkeiten  finden,  weshalb
Ich  den  Anträgen  auf  Verleihung  der  Stadte-Ordnung  an  solche  Städte  baldigst
  entgegensehe.  In  Ansehung  der  im  Bürgermeistereiverbande  stehenden
Städte  ist  es  Mein  Wille,  daß  bei  der  zur  Erreichung  Meiner  Absicht  erforderlichen
  Aussonderung  derselben  aus  jenem  Verbande  von  Meinen  Behörden  mit
rücksichtsvoller  Schommg  verfahren,  auf  Erhaltung  der  bestehenden  Verhältnisse
  gemeinschaftlichen  Beamtenpersonals  und  anderer  gemeinschaftlicher  Einrichtungen
  sorgsam  Bedacht  genommen  und  so  die  Einführung  der  Staädte-Ordnung
  auch  in  diese  Stadte  auf  alle  Weise  erleichtert  und  gefördert  werde.
Ich  beauftrage  Sie,  den  Minister  des  Innern,  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen
  zu  treffen.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  mit  den  anliegenden  Gesetzen  durch
die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  15.  Mai  1856.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  eo  Sitmons  v.  Asumet  12Westphalen.
«  .  r.  v.  Waldersee.  Fuͤr  den  Minister  fuͤr  die  landwirthv.
  Bodelschwingh  schaftlichen  Angelegenheiten:
v.  Manteuffel.
An  das  Staatsministerium.=Jahrgang
  18506.  (Nr.  4122—1124.)  54  (Nr.  4424.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1856.