Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 437 
3. Vgl. A.' vor § 611 und § 662 A. 3. Das Unterscheidungs- 
merkmal ist lediglich die Entgeltlichkeit, z. B. im Falle einer entgeltlichen 
Vermögensverwaltung. Die Protokolle sagen hierüber: In der Regel 
werde es sich bei der Geschäftsbesorgung um die Entfaltung einer solchen 
Tätigkeit handeln, die innerhalb des Rechtsbereichs des Geschäftsherrn 
vorzunehmen sei. 
4. Die §§ 669, 670 sind nur dann anwendbar, wenn die Auf- 
wendungen nicht schon durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind. 
Statt des § 664 kommt beim Dienstvertrage § 613, beim Werkvertrage 
§ 267 zur Anwendung. Hinsichtlich des § 671 vgl. A. 6. 
5. 88 623, 626, 627. 6. Wegen Abs. 1 u. 3 vgl. beim Dienst- 
vertrage 626, 627, beim Werkvertrage 88 643, 649. · 
.mFalledesKonkursesüberdasVermögendesDienstberech- 
tigten oder Bestellers eines Werkes KO. 88 232, 27 u. E. R. 6380. 
III. Rat. Empfehlung 8. 676. 
Wer einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung er- 
theilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältniß 
oder einer unerlaubten Handlung? ergebenden Verantwortlich- 
keit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der 
Empfehlung entstehenden Schadens? nicht verpflichtet. 
1 6041, IIa 607, II b 668, III 666. M. II, 554, 555. Prot. II, 380, 
664. Börs G. 88 45 bis 49, 951 Nr. 1; Pr. Gesindeordnung v. 8. 11. 
1810 88 174, 175, B. AG. BGB. a. 29. 
1. Rat, Empfehlung, Auskunft können den selbständigen Inhalt 
einer Vertragsverpflichtung bilden ZE. JW. 05 502 — wenn ein Auskunfts- 
bureau, ein Rechtsanwalt, ein Arzt, ein Sachverständiger gegen Entgelt 
eine Auskunft gilt. . JW. 037°, 05 138, Bay. 727 — oder eine un- 
selbständige Nebenverpflichtung eines prinzipalen Geschäfts. 2. JW. 
R. 673°5, 05 503, 11 309. Dies prinzipale Geschäft ist entweder ein 
Bankiergeschäft &. R. 39#48, 42 1½5, 67 395, JW. 03 151, 05 dos, 10 183 .508, 
11 5°, Gr. 53%78 oder ein Kommissionsgeschäft E. R. 19100 oder eine 
Geschäftsverbindung &#. R. 27 ui, 42 130, 65 141, JW. 03151, 07 863, 10 213. 
Das Vertragsverhältnis kann auch ein stillschweigendes sein E. R. 2718. 
Über die Rechtsnatur des Rates E. JW. 05 202. Das Urteil ZE. R. 52365 
geht zu weit. Bildet der Rat den Bestandteil eines Kaufgeschäftes, so 
findet die kurze Verjährung nach § 477 keine Anwendung, denn § 477 
bezieht sich auf Verletzung der Lieferungspflicht. Vgl. über Frage, wenn 
Verschulden vorliegt Z. JW. 09 9. 
2. Außerhalb eines Vertragsverhältnisses macht, vom 8 839 ab- 
gesehen, nur vorsätzliches Handeln verantwortlich, und zwar entweder 
gemäß § 826 (4. R. 67 395, Sachs. 08 426) oder 8 8231 (z. B. Ein- 
sturz eines Hauses beim Umbau in Befolgung eines fehlerhaften Rates 
eines Baumeisters) oder § 8232 in Verbindung mit StGB. 8 263 (K R. 
20 152, 237). Es genügt die Feststellung des Bewußtseins, daß die 
Auskunft möglicherweise den Beschädigten zur Kreditgewährung be- 
stimmen werde. Eine wissentlich falsche Auskunft liegt vor, wenn man 
 
	        
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