VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 10. Tit.: Auftrag. 437
3. Vgl. A.' vor § 611 und § 662 A. 3. Das Unterscheidungs-
merkmal ist lediglich die Entgeltlichkeit, z. B. im Falle einer entgeltlichen
Vermögensverwaltung. Die Protokolle sagen hierüber: In der Regel
werde es sich bei der Geschäftsbesorgung um die Entfaltung einer solchen
Tätigkeit handeln, die innerhalb des Rechtsbereichs des Geschäftsherrn
vorzunehmen sei.
4. Die §§ 669, 670 sind nur dann anwendbar, wenn die Auf-
wendungen nicht schon durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind.
Statt des § 664 kommt beim Dienstvertrage § 613, beim Werkvertrage
§ 267 zur Anwendung. Hinsichtlich des § 671 vgl. A. 6.
5. 88 623, 626, 627. 6. Wegen Abs. 1 u. 3 vgl. beim Dienst-
vertrage 626, 627, beim Werkvertrage 88 643, 649. ·
.mFalledesKonkursesüberdasVermögendesDienstberech-
tigten oder Bestellers eines Werkes KO. 88 232, 27 u. E. R. 6380.
III. Rat. Empfehlung 8. 676.
Wer einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung er-
theilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältniß
oder einer unerlaubten Handlung? ergebenden Verantwortlich-
keit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der
Empfehlung entstehenden Schadens? nicht verpflichtet.
1 6041, IIa 607, II b 668, III 666. M. II, 554, 555. Prot. II, 380,
664. Börs G. 88 45 bis 49, 951 Nr. 1; Pr. Gesindeordnung v. 8. 11.
1810 88 174, 175, B. AG. BGB. a. 29.
1. Rat, Empfehlung, Auskunft können den selbständigen Inhalt
einer Vertragsverpflichtung bilden ZE. JW. 05 502 — wenn ein Auskunfts-
bureau, ein Rechtsanwalt, ein Arzt, ein Sachverständiger gegen Entgelt
eine Auskunft gilt. . JW. 037°, 05 138, Bay. 727 — oder eine un-
selbständige Nebenverpflichtung eines prinzipalen Geschäfts. 2. JW.
R. 673°5, 05 503, 11 309. Dies prinzipale Geschäft ist entweder ein
Bankiergeschäft &. R. 39#48, 42 1½5, 67 395, JW. 03 151, 05 dos, 10 183 .508,
11 5°, Gr. 53%78 oder ein Kommissionsgeschäft E. R. 19100 oder eine
Geschäftsverbindung . R. 27 ui, 42 130, 65 141, JW. 03151, 07 863, 10 213.
Das Vertragsverhältnis kann auch ein stillschweigendes sein E. R. 2718.
Über die Rechtsnatur des Rates E. JW. 05 202. Das Urteil ZE. R. 52365
geht zu weit. Bildet der Rat den Bestandteil eines Kaufgeschäftes, so
findet die kurze Verjährung nach § 477 keine Anwendung, denn § 477
bezieht sich auf Verletzung der Lieferungspflicht. Vgl. über Frage, wenn
Verschulden vorliegt Z. JW. 09 9.
2. Außerhalb eines Vertragsverhältnisses macht, vom 8 839 ab-
gesehen, nur vorsätzliches Handeln verantwortlich, und zwar entweder
gemäß § 826 (4. R. 67 395, Sachs. 08 426) oder 8 8231 (z. B. Ein-
sturz eines Hauses beim Umbau in Befolgung eines fehlerhaften Rates
eines Baumeisters) oder § 8232 in Verbindung mit StGB. 8 263 (K R.
20 152, 237). Es genügt die Feststellung des Bewußtseins, daß die
Auskunft möglicherweise den Beschädigten zur Kreditgewährung be-
stimmen werde. Eine wissentlich falsche Auskunft liegt vor, wenn man