440 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. Haftg. bei übernahme gegen
z een des Suge gegen §. 678.
Steht die Uebernahme: der Geschäftsführung mit dem wirk-
lichen" oder dem muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in
Widerspruch“" und mußte der Geschäftsführer dies erkennen, so
ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäfts-
führung entstehenden Schadens" auch dann verpflichtet, wenn
ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.7
1 749, IIA 609, IIb 665, III 665. M. II, 357, 858. Prot. II, 725 bis
727. — 8 687 «
1. Auf das Verhalten des Geschäftsführers bei der Ausführung
(§ 677) des Geschäfts kommt es nicht an, wenn die Voraussetung des
ersten Halbsatzes des § 678 vorliegt; es befreit dann auch die sorg-
fältigste Ausführung nicht von der Schadensersatzpflicht. Er handelt
objektiv rechtswidrig. Entspricht dagegen die Übernahme der Geschäfts-
führung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn,
dann ist für die Ausführung des Geschäfts selbst § 276 maßgebend
(ogl. § 677 A. 6 und § 683).
2. u. 3. Soweit er dem Geschäftsführer erkennbar ist. (A. 5.)
4. Vgl. aber § 679. 5. 88 1222, 276.
6 88 249 ff. Der Geschäftsherr hat die Voraussetzungen des Vorder-
satzes und den Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen
diesem und der Geschäftsführung darzutun. Vgl. auch § 684 A. 5 Satz 3.
7. D. h. bei der Führung des Geschäfts selbst. Vgl. A. 1. Das
die Ersatzpflicht begründende Verschulden liegt in der mindestens fahr-
lässigen Abweichung vom mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Der
Gedanke des § 665 ist auch hier zur Geltung zu bringen.
Ausnahmen von 8 678 §. 679.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des
Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht?, wenn ohne die Ge-
schäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung
im öffentlichen Interesse liegt 3, oder eine gesetzliche Unterhalts-
pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.“
1 7492, 755, I1I a 610, IIb 666, 11I1 666. M. 11, 858, 864, 865. Prot. II,
727, 735 bis 738. — 8 687.
1. Hierunter fällt auch ein Verbot des Geschäftsherrn.
2. Es ist also nicht § 678, sondern § 276 anwendbar und der
Geschäftsführer hat (wenn die Geschäftsführung im Interesse des Ge-
schäftsherrn lag § 683 A. 10), Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
§ 683 Satz 2.
3. § 525 A. 3. Die Verpflichtung selbst kann privatrechtlicher oder
öffentlichrechtl. Natur sein, z. B. Besorgung eines Begräbnisses (88 1615,
1713°, 1968, KO. § 2258), Erfüllung der Deichpflicht, Bezahlung von
Steuern, Verpflegung der Einquartierung, — Fortschaffung der Ver-