Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

440 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
2. Haftg. bei übernahme gegen 
z een des Suge gegen §. 678. 
Steht die Uebernahme: der Geschäftsführung mit dem wirk- 
lichen" oder dem muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in 
Widerspruch“" und mußte der Geschäftsführer dies erkennen, so 
ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäfts- 
führung entstehenden Schadens" auch dann verpflichtet, wenn 
ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.7 
1 749, IIA 609, IIb 665, III 665. M. II, 357, 858. Prot. II, 725 bis 
727. — 8 687 « 
1. Auf das Verhalten des Geschäftsführers bei der Ausführung 
(§ 677) des Geschäfts kommt es nicht an, wenn die Voraussetung des 
ersten Halbsatzes des § 678 vorliegt; es befreit dann auch die sorg- 
fältigste Ausführung nicht von der Schadensersatzpflicht. Er handelt 
objektiv rechtswidrig. Entspricht dagegen die Übernahme der Geschäfts- 
führung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, 
dann ist für die Ausführung des Geschäfts selbst § 276 maßgebend 
(ogl. § 677 A. 6 und § 683). 
2. u. 3. Soweit er dem Geschäftsführer erkennbar ist. (A. 5.) 
4. Vgl. aber § 679. 5. 88 1222, 276. 
6 88 249 ff. Der Geschäftsherr hat die Voraussetzungen des Vorder- 
satzes und den Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen 
diesem und der Geschäftsführung darzutun. Vgl. auch § 684 A. 5 Satz 3. 
7. D. h. bei der Führung des Geschäfts selbst. Vgl. A. 1. Das 
die Ersatzpflicht begründende Verschulden liegt in der mindestens fahr- 
lässigen Abweichung vom mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn. Der 
Gedanke des § 665 ist auch hier zur Geltung zu bringen. 
Ausnahmen von 8 678 §. 679. 
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des 
Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht?, wenn ohne die Ge- 
schäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung 
im öffentlichen Interesse liegt 3, oder eine gesetzliche Unterhalts- 
pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.“ 
1 7492, 755, I1I a 610, IIb 666, 11I1 666. M. 11, 858, 864, 865. Prot. II, 
727, 735 bis 738. — 8 687. 
1. Hierunter fällt auch ein Verbot des Geschäftsherrn. 
2. Es ist also nicht § 678, sondern § 276 anwendbar und der 
Geschäftsführer hat (wenn die Geschäftsführung im Interesse des Ge- 
schäftsherrn lag § 683 A. 10), Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen 
§ 683 Satz 2. 
3. § 525 A. 3. Die Verpflichtung selbst kann privatrechtlicher oder 
öffentlichrechtl. Natur sein, z. B. Besorgung eines Begräbnisses (88 1615, 
1713°, 1968, KO. § 2258), Erfüllung der Deichpflicht, Bezahlung von 
Steuern, Verpflegung der Einquartierung, — Fortschaffung der Ver- 
 
	        
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