VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1 1. Tit.: Geschäftsführg. ohne Auftrag. 441
unglückten im Interesse der öffentlichen Ordnung von öffentlichen Straßen
E. JW. 10 186, — Beseitigung eines Wracks zur Abwendung von Schiffs-
gefahr . R. 75½0.
4. § 519 A. 5, u. des Provinzialverbandes auf Grund des P.
Fürsorgeerziehungs 2. 7. 00, ZE. R. 75 286. Nicht auch eine vertrags-
mäßige oder eine im Falle der §8§ 843, 844 oder des Reichshaftpflicht-
gesetzes. Eine auf Gesetz beruhende untter altspflicht bleibt eine gesetz-
liche auch dann, wenn ihr Umfang durch Vertrag festgesetzt ist.
5. D. h. zur Zeit der Fälligkeit des Anspruchs.
6. Der Gschsftsführer hat die Voraussetzungen des § 679 dar-
zutun.
3. Besondere Regelun
2) Frfener * Eefahr §. 680.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem
Geschäftsherrn : drohenden dringenden Gefahr ?, so hat der Ge-
schäftsführer nur Vorsatz und grobes Fahrlässigkeit zu vertreten.
1 750, IIA 611, II b 607, III 667. M. II, 858. Prot. II, 727, 728. —
8 228, 687, 904.
1. Sei es der Person oder dem Vermögen des Geschäftsherrn,
nicht auch eines Angehörigen.
2. Die nicht auf ghrlässigleit beruhende Überzeugung des Ge-
schäftsführers ist zmaßgebend 8678 ist auch im Falle des 4680
anwendbar. Also nicht für jede Fahrlässigkeit (§ 677 M. 6).
Vgl. § 277 A. 2.
b) Pflicht zur Anzeige usw. 8. 681.
Der Geschäftsführer hat die Uebernahme der Geschäfts-
führung, sobald es thunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen
und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist?, dessen
Entschließung abzuwarten.3 Im Uebrigen finden auf die Ver-
pflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten
geltenden Vorschriften der §88. 666 bis 668 entsprechende An-
wendung.43
1 1. IIa 612, IIb 668, III 668. M. II, 859. Prot. II, 726, 728. —
1. A. * vor § 104. Der Geschäftsherr hat darzutun, daß die
Anzeige früher, als sie erfolgt, tunlich war.
2. Der Geschäftsführer hat die dringende Gefahr darzutun, wenn
er die Entschließung des Geschäftsherrn nicht abwartet. Beim Vor-
handensein einer Gefahr oder soweit es die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt erfordert, hat er die Geschäftsführung fortzusetzen, widrigen-
falls er den Schaden zu ersetzen hat, der ohne seine Einmischung nicht
entstanden wäre. In diesem Falle hat aber der Geschäftsherr das
Vorhandensein der Gefahr usw. darzutun.
3. Analog § 665 Satz 2.