VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 11. Tit.: Geschäftsführg. ohne Auftrag. 443
7. Liegen die Voraussetzungen des Vordersatzes vor, so entscheidet
hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen 8 670.
8. § 670 A. 1. Die Aufwendungen sind auch dann zu ersetzen,
wenn das ausgeführte Geschäft in seinem Resultat für den Geschäftsherrn
ungünstig war. Eventuell greift § 684 Platz. Wer eine fremde Schuld
bezahlt, hat zur Begründung seines Anspruchs aus der Geschäftsführung
nur das Entstehen der Schuld darzutun, nicht auch, daß er die Schuld
aus seinen Mitteln bezahlt hat 2. Sachs. 1
9. Vgl. aber § 685. Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Ge-
schäftsfähigkeit steht der Anwendung des 8 683 nicht entgegen. Ver-
jährung § 195, auch bei Bezahlung ofremder Schulden, die einer kürzeren
Berjährung unterlagen. 2. R. 69“5#
10. Dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn muß aber der
Übernehmer genügen.
2. Heransgabe d. Bereicherung §S. 684.
Liegen die Voraussetzungen des §. 683 nicht vori, so ist
der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer Alles, was
er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung? her-
auszugeben. 5 Genehmigt"“ der Geschäftsherr die Geschäftsfüh-
rung 5, so steht dem Geschäftsführer der im 8. 683 bestimmte
Anspruch zu."
1 758, II# a 615, IIb 671, 111 671. M. II, 866 ff. Prot. II, 739 bis
741. — 98 687, 1001 Satz 3.
Ab 1. Oder genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht
(Abs. 2).
2. 88 812 ff., 818.
3. Ausnahme in 8 685. Wegen der Ansprüche des Geschäfts-
herrn 8 678.
4. § 130. Bis zur Genehmigung kann der Geschäftsführer die
Geschäftsbesorgung rückgängig machen, vgl. aber § 681 M
5. Ausdrücklich oder stillschweigend (z. B. wenn #er Geschäfts-
sü in Gegenwart des Geschäftsherrn ohne dessen Widerspruch Ge-
chäfte besorgt oder der Geschäftsherr sich die Vorteile des Geschäfts an-
eignet). Dagegen liegt in der unterlassenen Restituierung der gegnerischen
Leistung — einer reinen Unterlassungshandlung — keine Genehmigung.
Bei nur teilweiser Genehmigung fällt der Anpruch des Geschäftsherrn
aus 8 678 nur insoweit weg, als die Genehmigung reicht; dem Ge-
schäftsführer steht, soweit die Genehmigung nicht reicht, der Anspruch
gemäß Satz 1 zu.
6. Vgl. aber 96857. Wegen des Verhältnisses des Geschäftsherrn
um Dritten 88 1771, 184, 185. Genehmigt der Geschäftsherr die Ge-
schästsbesergnung nicht, so steht dem Dritten gegen ihn unter Umständen
nur ein Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung zu.