VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 447
1. § 612 A. 1. Wegen der Höhe der Vergütung sind die 88 316,
(i12, 632 entsprechend anzuwenden. Wegen Fälligkeit der Verglitung
§ 699.
2. Z. B. wenn sich jemand mit der Aufbewahrung von Sachen
gewerbsmäßig befaßt. Die Entgeltlichkeit ist aber für den Verwahrungs-
vertrag nicht wesentlich. 8 690.
A4M Ob der Verwahrungsvertrag ein gegenseitiger oder ein un-
vollkommen gegenseitiger Vertrag (§ 320 A. 1) ist, hängt davon ab, ob
die Bergütung ein Entgelt für die Gesamtleistung des Verwahrers oder
nur eine Entschädigung für Aufwendungen ist. Über Tragung der Ge-
fahr 8 699.
3. Haftung für Verschulden §. 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlicht übernommen, so hat
der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Iln 680, IIb 677, III 677. M. 1I, 571 bis 578. Prot. 11, 398.
1. Bei entgeltlicher Verwahrung Haftung für jede Fahrlässigkeit
(§ 276, vgl. aber auch 8 254), ebenso im Falle des Rückgabeverzugs
8 28 eiter geht die Haftung des Gastwirts (8§ 701).
2. 8277. Bei befugter Zuziehung eines Gehilfen kommt es nicht
auf die diesem eigene Sorgfalt an.
4. Aufbewahrgsart. a) im allg. §. 691.
Der Verwahrer ist im Zweifel? nicht berechtigt 2, die hinter-
legte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinter-
legung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur
ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach
§. 278 verantwortlich.
1 616, II 618, IIb 678, III 678. M. 11, 574, 575. Prot. 11, 394, 395.
8 6641 Sat 3, 985, 986; 80. 8 76.
1. 8 133. 2. Vom 8 692 abgesehen.
3. Weil die Hinterlegung in der Regel auf persönlichem Ver-
trauen beruht (8 6641½). Darüber, ob zwischen dem Hinterleger und
*#n Dritten ein Vertragsverhältnis entsteht, vgl. das in § 644 A. 2
agte.
4. 8 664 A. 3 Ein Verschulden wird auch anzunehmen sein,
wenn der Dritte zahlungsunfähig wird und der Verwahrer hiervon nicht
sofort dem Hinterleger Mitteilung macht. Bei unbefugter Substituierung
Haftung für allen Schaden, der ohne die Substituierung nicht eingetreten
wäre. 5. 8 664 A. 7.
b) Auberung S§. 692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Auf-
bewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf,