Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 449 
Z. A.* vor 8 104. Zu der Anzeige ist der Hinterleger auch dann 
verpflichtet, wenn er die gefahrdrohende Eigenschaft erst nach der Hinter— 
legung erfahren hat oder hätte erkennen müssen (8 276). 
6. Das Kennenmüssen genügt hier nicht. 
7. Rückgabe. 
a) Recht des Hinterlegers 8. 695. 
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sachet jederzeit? 
zurückfordern 3 4, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit 
bestimmt ist.“ 
1 624, II 635, IID 682, III 682. M. II, 582, 583. Prot. II, 402. — 
KO. 8 43. 
1. Nebst den etwa gezogenen Früchten (88 99, 102), Speziesschuld, 
anders § 700. Vgl. auch § 281. 
2. Er muß aber nach §§ 157, 242 dem Verwahrer eine angemessene 
Frist zur Rückgabe gewähren. 
3. Zwingende Vorschrift. Weder das Zurückbehaltungsrecht (8 273), 
noch die Aufrechnung (§ 387) — Gleichartigkeit der Leistungen ihrem 
Gegenstande nach vorausgesetzt — ist mangels einer entgegenstehenden 
Vereinbarung ausgeschlossen. 
4. Uber den Einwand des Ubergangs des Eigentums auf den Ver- 
wahrer gegenüber der Klage des Hinterlegers § 604 A. 2 u. Z. R. 15 28, 
ogl. auch E. R. 25 151 (Zwangsvollstreckungspfandrecht des Verwahrers). 
Beweislast, wenn die hinterlegte Sache untergegangen oder verschlechtert 
ist, §282. Bei einer Mehrheit von Verwahrern oder Hinterlegern 
§8 431, 432. Ort der Rückgabe § 697. Über Verzug des Verwahrers 
§§ 284 ff., auch § 292; über das Recht des Verwahrers, die Rücknahme 
zu fordern, § 696. 
5. Dies braucht nicht kalendermäßig zu geschehen. Hinsichtlich 
des Ersatzes von Aufwendungen, die der Verwahrer mit Rücksicht auf 
die vereinbarte Zeit der Verwahrung gemacht hat, § 693, und hin- 
sichtlich der Vergütung bei vorzeitiger Zurückforderung § 6997. 
hb) Recht des Verwahrers S. 696. 
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung 
nicht bestimmt ist, jederzeit 1 die Rückuahme der hinterlegten Sache 
verlangen. Ist eine Zeit bestimmt ?2, so kann er die vorzeitige 
Rücknahme nur verlangen 3, wenn ein wichtiger Grundt vorliegt. 
1 625, II 636, IIb 683, 111 683. M. II, 583. Prot. II, 102., 8 271. 
H#. 8 422. 
1. Er muß aber nach 8§§ 157, 242 dem Hinterleger eine angemessene 
Frist zur Rücknahme gewähren. Ein etwaiger Verzicht des Berwahrers 
auf das jederzeitige Rücknahmerecht ist als Vereinbarung einer an- 
gemessenen Zeit aufzufassen. Im Falle des Verzugs (§ 295) des 
Hinterlegers §8§ 300, 304, 372 ff. Uber das Rückforderungsrecht des 
Hinterlegers § 695. 2. 8 695 A. 5. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 29
	        
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