VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 449
Z. A.* vor 8 104. Zu der Anzeige ist der Hinterleger auch dann
verpflichtet, wenn er die gefahrdrohende Eigenschaft erst nach der Hinter—
legung erfahren hat oder hätte erkennen müssen (8 276).
6. Das Kennenmüssen genügt hier nicht.
7. Rückgabe.
a) Recht des Hinterlegers 8. 695.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sachet jederzeit?
zurückfordern 3 4, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit
bestimmt ist.“
1 624, II 635, IID 682, III 682. M. II, 582, 583. Prot. II, 402. —
KO. 8 43.
1. Nebst den etwa gezogenen Früchten (88 99, 102), Speziesschuld,
anders § 700. Vgl. auch § 281.
2. Er muß aber nach §§ 157, 242 dem Verwahrer eine angemessene
Frist zur Rückgabe gewähren.
3. Zwingende Vorschrift. Weder das Zurückbehaltungsrecht (8 273),
noch die Aufrechnung (§ 387) — Gleichartigkeit der Leistungen ihrem
Gegenstande nach vorausgesetzt — ist mangels einer entgegenstehenden
Vereinbarung ausgeschlossen.
4. Uber den Einwand des Ubergangs des Eigentums auf den Ver-
wahrer gegenüber der Klage des Hinterlegers § 604 A. 2 u. Z. R. 15 28,
ogl. auch E. R. 25 151 (Zwangsvollstreckungspfandrecht des Verwahrers).
Beweislast, wenn die hinterlegte Sache untergegangen oder verschlechtert
ist, §282. Bei einer Mehrheit von Verwahrern oder Hinterlegern
§8 431, 432. Ort der Rückgabe § 697. Über Verzug des Verwahrers
§§ 284 ff., auch § 292; über das Recht des Verwahrers, die Rücknahme
zu fordern, § 696.
5. Dies braucht nicht kalendermäßig zu geschehen. Hinsichtlich
des Ersatzes von Aufwendungen, die der Verwahrer mit Rücksicht auf
die vereinbarte Zeit der Verwahrung gemacht hat, § 693, und hin-
sichtlich der Vergütung bei vorzeitiger Zurückforderung § 6997.
hb) Recht des Verwahrers S. 696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung
nicht bestimmt ist, jederzeit 1 die Rückuahme der hinterlegten Sache
verlangen. Ist eine Zeit bestimmt ?2, so kann er die vorzeitige
Rücknahme nur verlangen 3, wenn ein wichtiger Grundt vorliegt.
1 625, II 636, IIb 683, 111 683. M. II, 583. Prot. II, 102., 8 271.
H#. 8 422.
1. Er muß aber nach 8§§ 157, 242 dem Hinterleger eine angemessene
Frist zur Rücknahme gewähren. Ein etwaiger Verzicht des Berwahrers
auf das jederzeitige Rücknahmerecht ist als Vereinbarung einer an-
gemessenen Zeit aufzufassen. Im Falle des Verzugs (§ 295) des
Hinterlegers §8§ 300, 304, 372 ff. Uber das Rückforderungsrecht des
Hinterlegers § 695. 2. 8 695 A. 5.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 29