450 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Vertragsmäßige Ausschließung oder Beschränkung dieses Rechtes
ist unzulässig.
4. Z. B. Aufgabe von Räumlichkeiten, Krankheit usw. Der Ver-
wahrer hat darzutun, daß eine Zeit bestimmt und diese noch nicht ver-
strichen ist, der Hinterleger, daß ein wichtiger Grund für sein Ver-
langen vorliegt. Wegen der Vergütung bei vorzeitiger Rückgabe vgl.
§ 6998.
e) Ort 8. 697.
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte
zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der
Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu
bringen.?
1 620, II a 6871, IIb 684, 1I1 684. M. II, 580, 581. Prot. II, 399.
1. Nicht, wo sie tatsächlich vertragswidrig aufbewahrt wurde. Bei
befugter Anderung des Aufbewahrungsortes (§ 692) und bei befugter
Hinterlegung bei einem Dritten (8 691) ist die Sache an demjenigen
Orte zurückzugeben, an welchem sie zur Zeit der Rückgabe befugterweise
aufbewahrt wird. Leistungsort für die Vergütungspflicht des Hinter-
legers ist sein Wohnsitz § 269.
2. Holschuld. Der Hinterleger hat also die Kosten und die Ge-
fahr der Rückgabe zu tragen. Vgl. auch § 295 Satz 1.
8. Zinsen §. 698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich #2, so ist
er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
1 619 Satz 2, II a 638, IIb 685, III 665. M. II, 579. — Prot. II, 399.
688 668, 1834.
1. Vgl. 8 688 A. 2 u. StGB. § 246. Bei gestatteter Verwendung
vgl. 8 700.
2. 8 246, HGB. 8 352; der Hinterleger kann auch einen etwaigen
höheren Schaden geltend machen.
9. Fälligkeit der Bergütung 8. 699.
Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der
Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Ver-
gütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ab-
laufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie
bestimmten Zeit?, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen , sofern
nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein Anderes
ergiebt. 1 623, 11 a 639, 1I b 686, I11 686. M. 1I, 582. Prot. II, 401, 402.
Geändert durch RIK. — 88 551, 614, 628, 6411, 645. HC. 68 420.
JGG. 8 165.