VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 451
1. Wegen des Zurückbehaltungsrechts des Verwahrers § 693 M. 3.
Pfandrecht des Lagerhalters wegen der Lagerkosten HGB. 8§ 421.
2. Bgl. §88 695, 696 Satz 2.
3. Auch wenn die Beendigung vor Ablauf der bestimmten Zeit
auf Verschulden des Verwahrers beruht.
II. Unregelmäß. Verw.-Vertrag §. 700.
Werden vertretbare: Sachen in der Art hinterlegt?, daß
das Eigenthum auf den Verwahrer übergehen und dieser ver-
pflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge
zurückzugewähren 3, so finden die Vorschriften über das Dar-
lehen" Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen 5, so finden die
Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an An-
wendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet.5
In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der
Rückgabe im Zweifel'! nach den Vorschriften über den Ver-
wahrungsvertrag.8
Bei der Hinterlegung von Werthpapieren? ist eine Ver-
einbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn
sie ausdrücklich 10 getroffen wird.17
1 618, IIa 640, IIDb 687, III 687. M. II, 576 ff. Prot. II, 395 ff., VI,
193. Geändert durch RTK.
1. § 91. 2. Die Vereinbarung kann sofort bei der Hinter-
legung oder später erfolgen.
3. Die Vereinbarung der Summenverwahrung kann ausdrücklich
pder stillschweigend geschehen (z. B. der Dienstherr hebt den Lohn des
Gesindes auf), bei Wertpapieren nur ausdrücklich (Abs. 2). Der Ver-
wahrer schuldet von Anfang an nur eine Gattung (§ 279). Vgl. auch
HG. § 4199 wegen der gleichen Bestimmung beim Lagergeschäfte.
4. §§ 607 ff. Über Eröffnung eines Girokonto E. R. 12 8. Ein
depoeitam iregulare als besonderes Rechtsinstitut wird nicht anerkannt.
5. ·4 4 2.
6. Die Aneignung erfordert nicht eine Kundgebung an den
Hinterleger, sie beruht geon in der Verfügung über die Sachen. Erst
mit diesem Momente verwandelt sich die Speziesschuld in eine Gattungs-
schuld Z2. R. 52 206. Bis dahin kann Hinterleger die Gestattungserklärun
widerrufen (§ 695). Eigentumsübergang nach § 929 Satz 2. Vgl. auch
HG. § 4195, wonach beim Lagergeschäfte der Lagerhalter durch Ver-
mischung nicht Eigentümer der auf Lager gegebenen Waren wird. Um-
wardlung seiner schon bestehenden Schuld in ein verzinsliches Depositum
. R. 677#“.
7. 9§. 133. 8. §# 695, 697, nicht nach 88 269, 270, 609.
Da 8 694 nicht anwendbar, so Haftung wegen Schadens infolge der
Beschaffenheit der hinterlegten Sache nach 88 823 ff.
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