Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 451 
1. Wegen des Zurückbehaltungsrechts des Verwahrers § 693 M. 3. 
Pfandrecht des Lagerhalters wegen der Lagerkosten HGB. 8§ 421. 
2. Bgl. §88 695, 696 Satz 2. 
3. Auch wenn die Beendigung vor Ablauf der bestimmten Zeit 
auf Verschulden des Verwahrers beruht. 
II. Unregelmäß. Verw.-Vertrag §. 700. 
Werden vertretbare: Sachen in der Art hinterlegt?, daß 
das Eigenthum auf den Verwahrer übergehen und dieser ver- 
pflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge 
zurückzugewähren 3, so finden die Vorschriften über das Dar- 
lehen" Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, 
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen 5, so finden die 
Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an An- 
wendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet.5 
In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der 
Rückgabe im Zweifel'! nach den Vorschriften über den Ver- 
wahrungsvertrag.8 
Bei der Hinterlegung von Werthpapieren? ist eine Ver- 
einbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn 
sie ausdrücklich 10 getroffen wird.17 
1 618, IIa 640, IIDb 687, III 687. M. II, 576 ff. Prot. II, 395 ff., VI, 
193. Geändert durch RTK. 
1. § 91. 2. Die Vereinbarung kann sofort bei der Hinter- 
legung oder später erfolgen. 
3. Die Vereinbarung der Summenverwahrung kann ausdrücklich 
pder stillschweigend geschehen (z. B. der Dienstherr hebt den Lohn des 
Gesindes auf), bei Wertpapieren nur ausdrücklich (Abs. 2). Der Ver- 
wahrer schuldet von Anfang an nur eine Gattung (§ 279). Vgl. auch 
HG. § 4199 wegen der gleichen Bestimmung beim Lagergeschäfte. 
4. §§ 607 ff. Über Eröffnung eines Girokonto E. R. 12 8. Ein 
depoeitam iregulare als besonderes Rechtsinstitut wird nicht anerkannt. 
5. ·4 4 2. 
6. Die Aneignung erfordert nicht eine Kundgebung an den 
Hinterleger, sie beruht geon in der Verfügung über die Sachen. Erst 
mit diesem Momente verwandelt sich die Speziesschuld in eine Gattungs- 
schuld Z2. R. 52 206. Bis dahin kann Hinterleger die Gestattungserklärun 
widerrufen (§ 695). Eigentumsübergang nach § 929 Satz 2. Vgl. auch 
HG. § 4195, wonach beim Lagergeschäfte der Lagerhalter durch Ver- 
mischung nicht Eigentümer der auf Lager gegebenen Waren wird. Um- 
wardlung seiner schon bestehenden Schuld in ein verzinsliches Depositum 
. R. 677#“. 
7. 9§. 133. 8. §# 695, 697, nicht nach 88 269, 270, 609. 
Da 8 694 nicht anwendbar, so Haftung wegen Schadens infolge der 
Beschaffenheit der hinterlegten Sache nach 88 823 ff. 
  
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