Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

462 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vor- 
nahme eines! Geschäfts durch den anderen widersprechen.: Im 
Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben. 
1 687, IIa 651, IIb 698, III 698. M. II, 604. Prot. II, 420, 421. 
1. Ein genereller Widerspruch gegen die Führung der Geschäfte 
eines Gesellschafters ist ohne Bedeutung. 
2. §§ 130 ff. Unbegründeter Widerspruch kann haftbar machen 
(88 705, W vgl. auch § 712. 
3. A.- r 8 104. Der 8§ entspricht dem H#G#B. § 1151; nicht 
zwingend. Der trotz des Widerspruchs vorgenommene Rechtsakt bleibt 
aber wirksam, verpflichtet aber unter Umständen zum Schadensersatze. 
Der nach Vornahme des Geschäfts erhobene Widerspruch ist wirkungslos. 
b) Entziehung §. 712. 
Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag! 
übertragene Befugniß zur Geschäftsführung? kann ihm durch 
einstimmigen Beschluß oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß 
der übrigen Gesellschafter entzogen werden", wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt?; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht- 
verletzung“ oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts- 
führung. 
Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung 
kündigen 5, wenn ein wichtiger Grund? vorliegt; die für den 
Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671 Abs. 2, 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 011 
1 638, II 652, IID 699, III 699. M. II, 605, 606. Prot. II, 421, 422. 
1911. 
1. N# auch die gesetzlich (§ 7091) zustehende Geschesteführung 
anders HGB. 8 117. Bei der Ubertragung von Geschäften außerhalb 
des Eesellshaftevertrags kommt wegen des Widerrufs und der Kündigung 
des Auftrags §8 671 zur Anwendung. Vgl. A. 5. 
2. 8§ 710, 711. Wegen Entziehung der Vertretungsmacht § 715. 
3. Wozu auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen ge- 
hören (8 709 A. 1). Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern, 
dann kann der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter 
dem Geschäftsführer die Geschäftsführung entziehen. 
4. §§ 130ff. Auf das Entziehungsrecht kann nicht im Gesellschafts- 
vertrage verzichtet werden. Nach HGB. 8 117 geschieht die Entziehung 
durch gerichtliche Entscheidung, wogegen ein gemäß § 712 ergehendes 
Urteil nur deklaratorisch wirkt. Einstweilige Verfügung E. R. 22 16°. 
Im Falle der Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung kommt 
mangels einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrage hinsichtlich der wei- 
teren Geschäftsführung § 7091 zur Anwendung. Eine unbegründete 
Entziehung der Geschäftsführung ist unwirksam.
	        
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