464 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
auch ermächtigt", die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten. 5
1 640%½ 1II a 654, IIb 701, 1II 701. M. II, 609. Prot. II, 424. —
8 7307 Satz 2.
1. Es kommt also darauf an, ob einem Gesellschafter schlechthin
oder nur für einzelne Geschäftszweige die Geschäftsführung übertragen
ist. Über die Befugnis zur Geschäftsführung bei einer Echellcchaft, ge-
bildet um die von deren Gesellschaftern übernommenen Aktien für ge-
meinsame Rechnung zu veräußern E. Gr. 55 6.
2. 88 710, 711. 3. 8 133. Beschränkung der Vollmacht, daß
die Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften ZE. R. 6308,
JW. "uh 156, 10 237.
4. Auch ohne Erteilung einer Lollmacht (8 167).
5. 88 164 ff., vgl. auch § 718 A. 4, auch im Prozeß. Für die
Haftung der Gesellschafter aus den von ihnen und ihren Vertretern vor-
genommenen Rechtshandlungen kommen die allgemeinen Vorschriften in
nwendung, die bei einer Mehrheit von Schuldnern gelten (88 420,
427, 831, 840 1), vgl. E. Sachs. 13 250. Vgl. 88 7331, 735.
6. Handelt der Geschäftsführer im eigenen Namen, so wird nur
er berechtigt und verpflichtet, S. JW. 11 3/40, vgl. aber 8 713 und § 670
A. 2. Wegen der offenen Handelsgesellschaft HGB. 88 125, 126.
Db) Entziehung §. 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die
anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten 2, so kann
die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des §. 712 Abs. 1 und,
wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur Geschäfteführung
ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden..
1 640 II 655, II b 702, III 702. M. 11, 609, 610. Prot. 1I, 494.
1. Ist die Vollmacht außerhalb des Gesellschaftsvertrags erteilta.
so erfolgt der Widerruf nach § 168. Die vermutete Vertretungs zmacht
i8 "11. erlischt mit der Befugnis zur Geschäftsführung (8 168 Satz 1).
§ 714 A. 4. Diese Vertretung ist zu unterscheiden von der
Führung der Geschäfte (§ 709 A. 1). 3. 8 168 AM. 2.
4. 8 712 1. Für die offene Handelsgesellschaft HG. 8 127 — Ent-
ziehung durch Urteil —, wogegen ein Urteil gemäß §8 715 nur deklara-
torisch wirkt.
0) Kontrollrecht d. Gesellschafter S. 716.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäfts-
führung ausgeschlossen ist!, sich von den Angelegenheiten der
Gesellschaft persönlich: unterrichten, die Geschäftsbücher und
die Papiere der Gesellschaft einsehens und sich aus ihnen
eine Uebersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens"
anfertigen.