Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

472 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
o) Tod 8. 727. 
Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesell- 
schafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage 
sich ein Anderes ergiebt. 
Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen 
Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglichs 
anzuzeigen und, wenn mit dem Ausschube Gefahr verbunden 
ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag über- 
tragenen Geschäfte fortzuführen", bis die übrigen Gesellschafter 
in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. 
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen 
Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die 
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend. 
1 652, II a 665, IID 714, 1II 714. M. 11, 622, 628. Prot. II, 439. — 
736, 738. 
1. Vgl. aber § 736. 
2. Z. B. wenn der Eintritt des Erben bestimmt ist. 3. 8§ 121. 
4. Zuwiderhandlung kann Schadensersatz begründen. Haftung des 
Erben nach § 708. Bei einer Mehrheit von Erben kann die Nichteinigung 
über die Geschäftsführung ein Grund zur Entziehung (8§ 712) sein. 
5. Analog dem § 673. Für die offene Handelsgesellschaft ebenso 
gos 88 131 Nr. 4, 1371). Nach HGB. 88 177, 339 löst der Tod des 
ommanditisten oder stillen Gesellschafters die Gesellschaft nicht auf. 
Vgl. auch § 729. 
d4) Konkurs §. 728. 
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.¾: Die Vor- 
schriften des §. 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung. 
1 653, IIb 715, III 715. M. 11, 623, 694. Prot. II, 439, VI, 195. 
1. Vgl. aber 8 736. Vgl. auch § 729. 
2. D. h. die übrigen Gesellschafter sind zur Fortführung der Ge- 
schäfte verpflichtet, bis der Konkursverwalter mit ihnen Fürsorge ** 
kann. Die Ansprüche der geschäftsführenden Gesellschafter sind Masse- 
schulden (KO. § 28). Die Bestimmungen des § 728 sind enthalten in 
HGB. 8§ 131 Nr. 5, 1372 und gelten auch für die stille Gesellschaft, 
bei der offenen Handelsgesellschaft tritt noch als Auflösungsgrund die 
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellscheft hinzu 
(0 B. 131 Nr. 3). 
3. Die Auseinandersetzung erfolgt außerhalb des Konkurses (KO. 
§ 16), vgl. auch KO. 8 51. 
2. Fortdauer d. Geschäftsführg. §. 729. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise! als durch Kün- 
digung? aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter durch den
	        
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