472 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
o) Tod 8. 727.
Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesell-
schafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage
sich ein Anderes ergiebt.
Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglichs
anzuzeigen und, wenn mit dem Ausschube Gefahr verbunden
ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag über-
tragenen Geschäfte fortzuführen", bis die übrigen Gesellschafter
in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
1 652, II a 665, IID 714, 1II 714. M. 11, 622, 628. Prot. II, 439. —
736, 738.
1. Vgl. aber § 736.
2. Z. B. wenn der Eintritt des Erben bestimmt ist. 3. 8§ 121.
4. Zuwiderhandlung kann Schadensersatz begründen. Haftung des
Erben nach § 708. Bei einer Mehrheit von Erben kann die Nichteinigung
über die Geschäftsführung ein Grund zur Entziehung (8§ 712) sein.
5. Analog dem § 673. Für die offene Handelsgesellschaft ebenso
gos 88 131 Nr. 4, 1371). Nach HGB. 88 177, 339 löst der Tod des
ommanditisten oder stillen Gesellschafters die Gesellschaft nicht auf.
Vgl. auch § 729.
d4) Konkurs §. 728.
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.¾: Die Vor-
schriften des §. 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
1 653, IIb 715, III 715. M. 11, 623, 694. Prot. II, 439, VI, 195.
1. Vgl. aber 8 736. Vgl. auch § 729.
2. D. h. die übrigen Gesellschafter sind zur Fortführung der Ge-
schäfte verpflichtet, bis der Konkursverwalter mit ihnen Fürsorge **
kann. Die Ansprüche der geschäftsführenden Gesellschafter sind Masse-
schulden (KO. § 28). Die Bestimmungen des § 728 sind enthalten in
HGB. 8§ 131 Nr. 5, 1372 und gelten auch für die stille Gesellschaft,
bei der offenen Handelsgesellschaft tritt noch als Auflösungsgrund die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellscheft hinzu
(0 B. 131 Nr. 3).
3. Die Auseinandersetzung erfolgt außerhalb des Konkurses (KO.
§ 16), vgl. auch KO. 8 51.
2. Fortdauer d. Geschäftsführg. §. 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise! als durch Kün-
digung? aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter durch den