Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  163

fluths=  und  anderen  polizeilichen  Angelegenheiten  zu
treffenden  Anordnungen.  6

8  62.  Das  durch  die  §§  5  ff.  des  Gesetzes  vom
11.  März  1850  der  Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang
einer  Gemeinde  ertheilte  Recht  zum  Erlaß  von  Polizeistrafverord
  nungens3)  wird  auf  den  Amtsvorsteher  mit
der  Maßgabe  übertragen,  daß  er  nicht  nur  für  den  Umfang
  einer  einzelnen  Gemeinde  oder  eines  einzelnen
Gutsbezirks,  sondern  auch  für  den  Umfang  mehrerer
Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang  des
ganzen  Amtsbezirks  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses,
  auch  im  Falle  des  §  7  des  Gesetzes,  derartige
Verordnungen  zu  erlassen  befugt  ist.  Versagt  der  Amtsausschuß
  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
des  Amtsvorstehers  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
ergänzt  werden.  Der  Beschluß  ist  endgiltig.

83  l  n  Gesetze  vom  11.  März  1850  sind  die  Poltzeibehörde
  dem  esete  voin  Vorschriften,  unter  Androhung
von  Geldstrafen  bis  zu  9M.,  zu  erlassen;  zu  den  Gegenständen
gehören:  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;  Ordnung,
  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  und  Plätzen,  Brücken,  Ufern  und  Gewässern;
der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  ihdüten  von  Nahrungsmitteln;
  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen

usammensein  einer  größeren  Anzahl  von  Personen;  das
klentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherergung
  von  Fremden,  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffeewirthchaften
  und  sonstige  Einrichtungen  zur  Verabreichung  von
peisen  und  Getränken;  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;
Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bauausführungen,  so  wie
segen  gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,
nternehmungen  und  Ereignisse  aberhrseon  Schutz  der  Felder,
Wiesen,  Weiden,  Baumpflanzungen,  Weinberge;  alles  Andere,

im  besonderen  Intereffe  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörtgen
  polizeilich  geordnet  werden  muß.

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