III. Kreisordnung. 163
fluths= und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu
treffenden Anordnungen. 6
8 62. Das durch die §§ 5 ff. des Gesetzes vom
11. März 1850 der Ortspolizeibehörde für den Umfang
einer Gemeinde ertheilte Recht zum Erlaß von Polizeistrafverord
nungens3) wird auf den Amtsvorsteher mit
der Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang
einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen
Gutsbezirks, sondern auch für den Umfang mehrerer
Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des
ganzen Amtsbezirks unter Zustimmung des Amtsausschusses,
auch im Falle des § 7 des Gesetzes, derartige
Verordnungen zu erlassen befugt ist. Versagt der Amtsausschuß
die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses
ergänzt werden. Der Beschluß ist endgiltig.
83 l n Gesetze vom 11. März 1850 sind die Poltzeibehörde
dem esete voin Vorschriften, unter Androhung
von Geldstrafen bis zu 9M., zu erlassen; zu den Gegenständen
gehören: der Schutz der Personen und des Eigenthums; Ordnung,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern;
der Marktverkehr und das öffentliche ihdüten von Nahrungsmitteln;
Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen
usammensein einer größeren Anzahl von Personen; das
klentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beherergung
von Fremden, die Wein-, Bier= und Kaffeewirthchaften
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von
peisen und Getränken; Sorge für Leben und Gesundheit;
Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen, so wie
segen gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen,
nternehmungen und Ereignisse aberhrseon Schutz der Felder,
Wiesen, Weiden, Baumpflanzungen, Weinberge; alles Andere,
im besonderen Intereffe der Gemeinden und ihrer Angehörtgen
polizeilich geordnet werden muß.
rle