Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Posener  Eisenbahn,  wie  bisher  nach  Verhaͤltniß  der  Meilenzahl  auf  beide
Bahnen  vertheilt  werden.

g.  8.

Bei  der  Feststellung  der  Eisenbahnabgabe  und  der  sogenannten  Superdividende
  des  Staats  aus  dem  Stargard-Posener  und  dem  Oberschlesischen
Eisenbahn-Unternehmen  soll  während  der  Dauer  dieses  Vertrages  von  der  Fiktion
ausgegangen  werden,  daß  die  Verwaltrung  und  der  Betrieb  der  Stargard-Posener
  Eisenbahn  nach  wie  vor  für  eigene  Rechnung  der  Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft  flattsinde.  Es  soll  demgemäß  die  Abgabe  und  Superdividende
  für  die  Stargard-Posener  Eisenbahn  ganz  in  der  bisherigen  Weise
von  dem  Reinertrage  der  Bahn  berechnet,  der  nach  Abzug  dieser  Antheile  des
Staats  und  nach  Berichtigung  der  Rente  von  47  Prozent  an  die  Aktionaire
etwa  verbleibende  Ueberschuß  aber  abgaben=  und  dividendenfrei  an  die  Oberschlesische
  Eisenbahngesellschaft  abgeführt  werden,  wohingegen  letztere  Gesellschaft
etwaige  Zuschüsse  zur  Ergänzung  der  den  Aktionairen  der  Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft  zugesicherten  Rente  nicht  in  die  Betriebsausgaben  der
eigenen  Bahn  einrechnen  darf,  sondern  ohne  Mitbetheiligung  des  Staats  von
dem  zur  Vertheilung  an  die  Aktionaire  übrig  bleibenden  Theile  des  Reinertrages
des  Unternehmens  für  das  betreffende  Jahr  in  Abzug  zu  bringen  hat.

S.  9.

Die  Aktien  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  unterliegen  auch
ferner  der  in  dem  erwähnten  Statutennachtrage  festgesetzten  Amortisation,  zu
welcher  nunmehr  44  Prozent  Jahreszinsen,  welche  auf  das  vom  Staate  übernommene
  Siebentheil  der  Aktien  fallen,  und  die  Zinsen  der  amortisirten  Akrien
verwendet  werden.

K.  10.

Das  gesammte  Beamten=  und  Oienstpersonal  der  Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft  geht  in  den  Dienst  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen
hat.  Die  für  die  Stargard-Posener  Eisenbahnbeamten,  deren  Wittwen  und
Kinder  bestehende  Pensions=  und  Unterstützungskasse,  die  Beamten-Sterbekasse,
sowie  die  Arbeiter-Kranken=  und  Unterstützungskasse  bleiben  nach  den  betreffenden
Statuten  fortbestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten
eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  der  Oberschlesischen
Eisenbahn  zu  Stande  kommt.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten
  Kassen  von  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  übernommenen
Verbindlichkeiten  ein.

S.  11.