488 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
bis 66; S.W. 88 35 ff.; S. M. a. 11; S.A. 88 38 ff.; S.K.G. a. 14;
A. a. 28; Sch.S. a. 16; Sch.R. a. 32 ff.; Wa. a. 12; R. A. L. §#§# 33 ff.;
E.j. L. 88 30 ff.; L. 22 ff.; Lü. 88 27 ff.; E.L. 8 75. Vgl. auch a. 75.
1. Daner §. 759.
Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist 3, hat
die Rente im Zweifels für die Lebensdauer“ des Gläubigers zu
entrichten.
Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der
Jahresbetrag" der Rente.v
I 660, 662, 668, II A 701, 708, IIb. 747, III 746. M. 11, 685 bis 689,
640 bis 642. Prot. II, 486 bis 438, VI, 195.
1. D. h. zu bestimmten periodisch wiederkehrenden, auf das Leben
eines Menschen gestellten, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen (nicht
in Arbeit) bestehenden, Leistungen, die unabhängig von einer sie noch beson-
ders bedingenden Gegenleistung zu entrichten sind. Z. R. 633/4, 67 707,
68 43, Gr. 55 951. Es ist ein einheitliches Forderungsrecht auf die in-
haltlich gleichmäßigen Leistungen, nicht eine Mehrheit von aufschiebend
bedingten Forderungsrechten anzunehmen. SE. R. 67 210, Gr. 55951. Da-
her umfaßt die Konkursmasse alle während des Verfahrens fällig werden-
den Prästationen, sie gehören in die Passivmasse im Konkurse des Renten-
schuldners KO. 88 1, 3, 69, E. R. 68 343. Versprechen lebenslänglicher
Pension beim Dienstvertrage keine Leibrente. Wohnungerechte sind als
persönliche Dienstbarkeiten aufzufassen 2. Bay. 338„. Vgl. auch 4. R.
64 183 zur Begriffsbestimmung des Leibrentenvertrags im Sinne der
Tarifg. 36 Pr. Stempel G. 31. 7. 95.
2. Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann
auf einseitigem Rechtsgeschäft (z. B. Auslobung 88 657 ff.) unter Leben-
den, auf Vertrag (Form § 761), oder Verfügung von Todes wegen
beruhen. Wegen gesetzlicher Rentenpflichten vgl. § 760 A. 4. Wegen
des Leibrentenvertrags zugunsten eines Dritten § 330, wegen des Nieß-
brauchs an einer Leibrente § 1073.
3. § 133. Ergibt sich sonach aus dem Vertrage nicht, daß das
Bezugsrecht auf die Erben des Gläubigers übergehen sone, so erlischt es
mit dem Tode des Gläubigers.
4. Gleichviel ob der Tod ein natürlicher oder gewaltsamer ist. Im
Falle der Tötung des Berechtigten 8 844. Im Falle vorsätzlicher Herbei-
führung des Todes eines Dritten, von dessen Leben etwa die Dauer der
Rente abhängig war, durch den Schuldner, dürfte, abgesehen von Schadens-
ersatzansprüchen aus § 826, § 162 anwendbar sein. Bei einer auf den
Tod des Schuldners gestellten Leibrente dürfte für den Fall des Selbst-
mordes oder der Hinrichtung des Schuldners eine stillschweigende Ver-
einbarung dahin anzunehmen sein, daß die Rente bis zum vermutlichen
sonstigen Tode des Schuldners zu entrichten ist. Die Vereinbarung einer
auflösenden Bedingung, z. B. Wiederverheiratung einer Witwe, ist zulässig.
5. 8 133. 6. Hinsichtlich der Entrichtung § 760.