490 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
gründenden kausalen Vertrag noch nicht enthalten, so bezieht sich die
z ormvorschrift des § 761 auch auf den kausalen Vertrag E. R. 67 #11,
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3. § 126. Auch Rentenversprechen zum Zwecke der Ausstattung
E. R. 63 524.
4. Nicht Schriftlichkeit des Vertrags selbst; mündliche Annahme
des Gläubigers genügt sonach.
Siebzehnter Titel.
Spiel. Wette.
I. Unverbindlichkeit §. 762.
Durch Spiel oder durch Wette? wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet.G Das auf Grund des Spieles oder der Wette
Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine
Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch
die der verlierende Theil zum Zwecke der Erfüllung einer
Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Theile gegen-
über eine Verbindlichkeit eingeht 5, insbesondere für ein Schuld-
anerkenntniß.v
" 1 664, II a 704, IIb 749, III 748. M. 11, 643 ff. Prot. II, 794 bis gos.
1. u. 2. Spiel ist eine Tätigkeit, zur Unterhaltung und Ergötzung
mehrerer, wobei es sich um Besiegen des Mitspielers und um Gewinn
handelt &. Röt. 40 32 ff. Wetten heißt einen Preis setzen, ihn bieten und
sordern, auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder auf die
Richtigkeit einer Behauptung. Beide Begriffe schließen sich nicht not-
wendig aus. Daß beide Teile bei der Wette einen Einsatz machen, ist
nicht erforderlich Z. R. 61156. Über den Begriff von Spiel und Wette
E. R. 40 299, der Wette E. R. 61155. Wegen der Differenzgeschäfte § 764.
Vgl. auch Renn Wett G.
3. Zwingende Vorschrift, auch wenn der Vertrag im Ausland an
einem Orte geschlossen ist, wo er klagbar ist a. 30 und E. R. 37 28,
Bay. 5 327. Ein Vergleich über die Höhe der Spielschuld, nicht aber auch
über den Streit, ob eine Spiel= oder Wettschuld vorliegt ZE. JW Olsnt,
02. 101 (vgl. auch § 764 A. 8) und die Aufrechnung einer Forderung
aus Spiel oder Wette (§ 387) sowie die Geltendmachung eines Zurück-
haltungsrechts durch den Gewinner (8§ 273) ist daher ausgeschlossen, auch
kann für die Spiel= und Wettschuld weder eine Bürgschaft übernommen
(§ 765) E. R. 5210, noch ein Pfand rechtsgültig bestellt (§ 1204, vgl. auch
§ 11631 Satz 1 in Verbindung mit § 891. E. R. 4752, JW. O1255, noch
eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Vgl. auch A. 6 sowie § 241 A. 5.
und § 344. Die im Spielvertrag enthaltene Vereinbarung eines Gerichts-