VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 495
I. Ordentl. Bürgsch. 1. Begriff S. 765.
Durch den Bürgschaftsvertrag! verpflichtet sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung? der
Verbindlichkeit" des Dritten“ einzustehen.
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige" oder eine be-
dingte? Verbindlichkeit übernommen werden.
1 668, 669, II a 706, IIb 751, III 750. M. II, 657 bis 660. Prot 11,
461, 463, 464. — 88 401 „, 418½, 5717, 11138, 1204 ", 1251:, 1643, 1822
Nr. 10, 1885, WO. a. 81.
1. 8 305 A. 4. Zum Abschlufse des Vertrags ist erforderlich, daß
die schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 766 A. 3) dem Gläubiger zugeht
und dieser die Erklärung abnimmt, vg hierzu E. R. 61416. Abschluß
in der Weise, daß der Bürge eine Bürgschaftsurkunde (8 766) dem
Schuldner oder einem Dritten, der als Vermittler dient, übergibt, damit
diese einen Gläubiger erst aufsuchen und dem gefundenen die mit dem
Namen des Gläubigers ausgefüllte Urkunde aushändigen. E. R. 576,
76206. Keine Form für die Annahme E. R. 57°7, 62 351, JW. 06 714,
11%1. Bürgschaft des Vollmachtgebers, vom Generalbevollmächtigten
für seine eigene Schuld erklärt E. R. 712½. "
2. Der Bürge übernimmt die Haftung für die Erfüllung der
Forderungen aus dem Schuldverhältnisse durch den bestimmten Schuld-
ner, er steht für den Schuldner ein und will dem Gläubiger größere
Sicherheit verschaffen E. R. 54815. Er haftet nicht etwa für den Scha-
den aus der Nichterfüllung oder im Falle der Aufhebung des Haupt-
vertrags für die Verpflichtung zur Rückgewähr des Geleisteten Z. JW.
O2 B. 113. UÜber Tauglichkeit des Bürgen bei Verpflichtung zur Sicher-
heitsleistung §§ 2322, 239, 2735, 12181, HGB. 88 3691, EG.ZVG. 8 10
Nr. 2 u. dazu Pr. A. a. 10, B. 9. 6. 99 à 31. Wegen Irrtums des
Bürgen über die Person des Schuldners oder Gläubigers § 119 (vgl.
auch § 766 A. 3), nicht wesentlich ist der Irrtum über den Rechtsgrund
der Hauptschuld.
3. Die Hauptverbindlichkeit muß gültig sein E. R. 63 145- 571, Na-
turalobligation reicht nicht aus; vgl. §§ 241 A. 5, 762 A. 3, die für
eine als schon bestehend vorausgesetzte Schuld übernommene Bürgschaft
ist rechtswirksam, wenn der Schuld z. Z. der Verbürgung eine dilatorische
Einrede entgegenstand 7. R. 68304. Es braucht keine Geldforderung zu
sein, für den Fall einer solchen § 772. Bürgschaft für verjährte Schul-
den ist wirksam, vgl. auch § 2222 Satz 2. Für den Fall, daß Bürge
etwas anderes verspricht, als der Schuldner zu leisten hat, vgl. M. II.
S. 661.
4. Es muß sich um eine fremde Schuld handeln, daher ist die
Übernahme der Haftung für die Sicherheit einer abgetretenen oder in
Zahlung gegebenen Hypothekenforderung keine Bürgschaft, vgl. § 438 A.4.
5. Bürge und Hauptschuldner sind nicht Gesamtschuldner, weil der
Leistungszweck verschieden; denn Gegenstand der Bürgschaft ist nur die
Sicherung der Erfüllung der Hauptschuld, nicht diese selbst, vgl. auch E.
R. 71; über Vereinigung der Hauptschuld mit der Bürgschaftsschuld