Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 495 
I. Ordentl. Bürgsch. 1. Begriff S. 765. 
Durch den Bürgschaftsvertrag! verpflichtet sich der Bürge 
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung? der 
Verbindlichkeit" des Dritten“ einzustehen. 
Die Bürgschaft kann auch für eine künftige" oder eine be- 
dingte? Verbindlichkeit übernommen werden. 
1 668, 669, II a 706, IIb 751, III 750. M. II, 657 bis 660. Prot 11, 
461, 463, 464. — 88 401 „, 418½, 5717, 11138, 1204 ", 1251:, 1643, 1822 
Nr. 10, 1885, WO. a. 81. 
1. 8 305 A. 4. Zum Abschlufse des Vertrags ist erforderlich, daß 
die schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 766 A. 3) dem Gläubiger zugeht 
und dieser die Erklärung abnimmt, vg hierzu E. R. 61416. Abschluß 
in der Weise, daß der Bürge eine Bürgschaftsurkunde (8 766) dem 
Schuldner oder einem Dritten, der als Vermittler dient, übergibt, damit 
diese einen Gläubiger erst aufsuchen und dem gefundenen die mit dem 
Namen des Gläubigers ausgefüllte Urkunde aushändigen. E. R. 576, 
76206. Keine Form für die Annahme E. R. 57°7, 62 351, JW. 06 714, 
11%1. Bürgschaft des Vollmachtgebers, vom Generalbevollmächtigten 
für seine eigene Schuld erklärt E. R. 712½. " 
2. Der Bürge übernimmt die Haftung für die Erfüllung der 
Forderungen aus dem Schuldverhältnisse durch den bestimmten Schuld- 
ner, er steht für den Schuldner ein und will dem Gläubiger größere 
Sicherheit verschaffen E. R. 54815. Er haftet nicht etwa für den Scha- 
den aus der Nichterfüllung oder im Falle der Aufhebung des Haupt- 
vertrags für die Verpflichtung zur Rückgewähr des Geleisteten Z. JW. 
O2 B. 113. UÜber Tauglichkeit des Bürgen bei Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung §§ 2322, 239, 2735, 12181, HGB. 88 3691, EG.ZVG. 8 10 
Nr. 2 u. dazu Pr. A. a. 10, B. 9. 6. 99 à 31. Wegen Irrtums des 
Bürgen über die Person des Schuldners oder Gläubigers § 119 (vgl. 
auch § 766 A. 3), nicht wesentlich ist der Irrtum über den Rechtsgrund 
der Hauptschuld. 
3. Die Hauptverbindlichkeit muß gültig sein E. R. 63 145- 571, Na- 
turalobligation reicht nicht aus; vgl. §§ 241 A. 5, 762 A. 3, die für 
eine als schon bestehend vorausgesetzte Schuld übernommene Bürgschaft 
ist rechtswirksam, wenn der Schuld z. Z. der Verbürgung eine dilatorische 
Einrede entgegenstand 7. R. 68304. Es braucht keine Geldforderung zu 
sein, für den Fall einer solchen § 772. Bürgschaft für verjährte Schul- 
den ist wirksam, vgl. auch § 2222 Satz 2. Für den Fall, daß Bürge 
etwas anderes verspricht, als der Schuldner zu leisten hat, vgl. M. II. 
S. 661. 
4. Es muß sich um eine fremde Schuld handeln, daher ist die 
Übernahme der Haftung für die Sicherheit einer abgetretenen oder in 
Zahlung gegebenen Hypothekenforderung keine Bürgschaft, vgl. § 438 A.4. 
5. Bürge und Hauptschuldner sind nicht Gesamtschuldner, weil der 
Leistungszweck verschieden; denn Gegenstand der Bürgschaft ist nur die 
Sicherung der Erfüllung der Hauptschuld, nicht diese selbst, vgl. auch E. 
R. 71; über Vereinigung der Hauptschuld mit der Bürgschaftsschuld
	        
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