Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

496 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
E. R. 768. Über Umfang der Hastunz §8 767 ff. Eine betagte Forde- 
rung wird durch Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Haupt- 
schuldner dem Bürgen gegenüber nicht fällig. 
6. Auch für alle aus einer bestimmten Geschäftsverbindung der 
Hauptparteien entstehenden Verbindlichkeiten (Kreditbürgschaft). Bgl. 
über die Kreditbürgschaft S. JW. 11“7. 
7. Auch für eine auflösend bedingte Verbindlichkeit E. Sachs. 12 . 
Vgl. § 160. 
2. Form 8. 766. 
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags: ist schriftliche 
Ertheilung der Bürgschaftserklärungs erforderlich." Soweit der 
Bürge die Hauptverbindlichkeito erfüllt, wird der Mangel der 
Form geheilt.“ 
M. II, 659, 660. Prot. II, 461 bis 468, VI, 196. Neu eingefügt durch RTK. 
1. § 765 A. 1. Die Erteilung und Annahme des Auftrags zur 
Ubernahme einer Bürgschaft ist formfrei E. R. 59 ¼, JW. 03 B. 184. 
2. § 126 u. dazu ZE. R. 753, JW. 06 635. Uber den Inhalt der 
Urkunde vgl. Z. R. 57 200, 5943-217, 62 17 383, 63 14, 71 115, 76 195 308, 
IJW. 09 85, 10 es, 11 540- 6417 2, Gr. 55 958, S. A. f. R. 2½. Zu Proto- 
koll festgestellte Bürgschaftsübernahme beim Zwangsvergleich steht einer 
schriftlichen gleich E. R. 64 5, desgleichen die Bürgschaft im Zwangs- 
versteigerungsverfahren für einen Bieter. Vgl. aber § 313. Bürgschafts- 
übernahme in der Form eines Darlehensschuldscheins ungültig. Nach 
H. § 350 genügt mündliche Form, wenn die Bürgschaft auf seiten 
des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (HGB. 88 343, 344 in Verbindung 
mit §8 5, 15) 2. JW. 06 7; vgl. aber HGB. 8 351 wegen der Bürg- 
Ka von Minderkaufleuten E. JW. 06 #1. Wegen des Kreditauftrags 
778 A. 1. 
3. Die schriftliche dem Gläubiger zur Verfügung gestellte (verb. 
Erteilung) Z. R. 614, Gr. 53 7%7 Erklärung, die nicht notwendig durch 
einen einheitlich in sich abgeschlossenen Akt erfolgen, sondern auch in 
mehreren, sich ergänzenden Erklärungen zum Ausdruck gebracht werden 
kann (2. R. 57 2560), braucht sich nicht ausdrücklich als Bürgschaftsüber- 
nahme zu bezeichnen, muß aber erkennen lassen, daß für eines anderen 
Schuld eingestanden werden soll (8 765, E. R. 62 174, 64 55), weswegen die 
Akzeptierung eines Wechsels nicht genügt, E. R. 51 118 u. A.“ vor 8 765. 
4. Auch Nebenabreden über die Modalitäten der Bürgschaft sind 
der Form unterworfen, wenn sie die Haftung des Bürgen über das ge- 
setzliche Maß hinaus ausdehnen; dasselbe gilt von Abänderungen des 
Bürgschaftsvertrags Z. R. 65 4, 71 416, JW. O3.B.240, 09 056. 
5. Es muß heißen „Bürgschaftsverbindlichkeit“, vgl. E. R. 53405. 
6. 8 125 A. 5. 
3. Umfang d. Haftg. a) im allg. 8. 767. 
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand 
der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere 
 
	        
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