496 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
E. R. 768. Über Umfang der Hastunz §8 767 ff. Eine betagte Forde-
rung wird durch Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Haupt-
schuldner dem Bürgen gegenüber nicht fällig.
6. Auch für alle aus einer bestimmten Geschäftsverbindung der
Hauptparteien entstehenden Verbindlichkeiten (Kreditbürgschaft). Bgl.
über die Kreditbürgschaft S. JW. 11“7.
7. Auch für eine auflösend bedingte Verbindlichkeit E. Sachs. 12 .
Vgl. § 160.
2. Form 8. 766.
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags: ist schriftliche
Ertheilung der Bürgschaftserklärungs erforderlich." Soweit der
Bürge die Hauptverbindlichkeito erfüllt, wird der Mangel der
Form geheilt.“
M. II, 659, 660. Prot. II, 461 bis 468, VI, 196. Neu eingefügt durch RTK.
1. § 765 A. 1. Die Erteilung und Annahme des Auftrags zur
Ubernahme einer Bürgschaft ist formfrei E. R. 59 ¼, JW. 03 B. 184.
2. § 126 u. dazu ZE. R. 753, JW. 06 635. Uber den Inhalt der
Urkunde vgl. Z. R. 57 200, 5943-217, 62 17 383, 63 14, 71 115, 76 195 308,
IJW. 09 85, 10 es, 11 540- 6417 2, Gr. 55 958, S. A. f. R. 2½. Zu Proto-
koll festgestellte Bürgschaftsübernahme beim Zwangsvergleich steht einer
schriftlichen gleich E. R. 64 5, desgleichen die Bürgschaft im Zwangs-
versteigerungsverfahren für einen Bieter. Vgl. aber § 313. Bürgschafts-
übernahme in der Form eines Darlehensschuldscheins ungültig. Nach
H. § 350 genügt mündliche Form, wenn die Bürgschaft auf seiten
des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (HGB. 88 343, 344 in Verbindung
mit §8 5, 15) 2. JW. 06 7; vgl. aber HGB. 8 351 wegen der Bürg-
Ka von Minderkaufleuten E. JW. 06 #1. Wegen des Kreditauftrags
778 A. 1.
3. Die schriftliche dem Gläubiger zur Verfügung gestellte (verb.
Erteilung) Z. R. 614, Gr. 53 7%7 Erklärung, die nicht notwendig durch
einen einheitlich in sich abgeschlossenen Akt erfolgen, sondern auch in
mehreren, sich ergänzenden Erklärungen zum Ausdruck gebracht werden
kann (2. R. 57 2560), braucht sich nicht ausdrücklich als Bürgschaftsüber-
nahme zu bezeichnen, muß aber erkennen lassen, daß für eines anderen
Schuld eingestanden werden soll (8 765, E. R. 62 174, 64 55), weswegen die
Akzeptierung eines Wechsels nicht genügt, E. R. 51 118 u. A.“ vor 8 765.
4. Auch Nebenabreden über die Modalitäten der Bürgschaft sind
der Form unterworfen, wenn sie die Haftung des Bürgen über das ge-
setzliche Maß hinaus ausdehnen; dasselbe gilt von Abänderungen des
Bürgschaftsvertrags Z. R. 65 4, 71 416, JW. O3.B.240, 09 056.
5. Es muß heißen „Bürgschaftsverbindlichkeit“, vgl. E. R. 53405.
6. 8 125 A. 5.
3. Umfang d. Haftg. a) im allg. 8. 767.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand
der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere