VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 197
auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder
Verzug des Hauptschuldners geändert wird.3 Durch ein Rechts-
geschäfts, das der Hauptschuldner nach der Uebernahme der
Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht
erweitert.“
Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Haupt-
schuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechts-
verfolgung.5 «
Is72,u-7os,11d752,m751.Mu,Mbk-M.Prot.11,488,
487,71,198,M.-—sgs77,1us,mos.
1. Schlechthin aber nur bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft
(6773 Nr. 1), da sonst die Einrede der Vorausklage (8§ 774) Platz greift.
Wenn der Gläubiger aus Vorsatz oder Fahrlässigtel die Entstehung
der Hauptverbindlichkeit herbeiführt, ist § 254 anwendbar. Vgl. hierzu
E. R. 29 41. Der Bürge kann aber auch nur beschränkte Bürgschaft über-
nehmen (Schadlosbürgschaft), A.“ vor 8 765 u. 8 771 A. 1. Ob die
Haftung sich auch auf Vertragszinsen und Vertragsstrafe erstreckt, ist nach
den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (§ 157). Vgl. auch
§§ 1118, 12101 Satz 1. Wegen potung, für Kosten Abs. 2. Wegen
der Abweichung beim Zwangsvergleiche KO. § 193 Satz 2. Vgl. auch
HGB. § 356. Die im Konkurse des Hauptschuldners eintretende Fällig-
keit betagter Forderungen (§ 65 KO.) wirkt nicht gegen den Bürgen.
Die Kündigung gegenüber dem Bürgen (auch dem selbstschuldnerischen)
führt die Fällhgreit der Hauptverbindlichkeit nicht herbei. Wegen des
Erfüllungsorts für die Verbindlichkeit des Bürgen § 269 A. 1. Bei
Anfechtung eines Vertrags gemäß § 122 haftet er für das negative
Vertragsinteresse; dagegen haftet der Bürge nicht für die Verpflichtungen
des uldners aus dem Rücktritte S. JW. 02 B1132. Beerbt der Gläu-
biger den Bürgen, der Schuldner den Bürgen oder umgeichrt, so geht
die Bürgschaft unter, es sei denn, daß der Gläubiger ein Interesse an
ihrem Fortbestehen hat, z. B. wenn der Bürge ein Pfand bestellt hat.
2. 88 280, 284, 286 ff. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft
treffen die Verzugsfolgen nur den Bürgen allein, wenn der Haupt-
schuldner nicht gemahnt ist.
3. Darunter fällt auch hier die Prozeßführung, Z. R. 56 11
(Rechtskraft) ein Stundungsvertrag ZE. R. 56 310, 59 18-235, nicht dagegen
eine Abänderung des Kaufgegenstandes, wenn der Preis derselbe bleibt
E. R. 53 3257. Ist im Falle des § 3662 nach gesetzlicher Regel die ver-
bürgte Schuld erloschen, so kann sich der Bürge darauf berufen, auch
wenn die Parteien später eine andere Abrede getroffen haben Z. R. 29 119.
4 Keine Erweiterung, wenn Bürge dies Leistungsverweigerungsrecht
in §8 7702 durch ein Rechtsgeschäft des Schuldners verliert E. R. 62 .
5. Auch im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft (8 773). Vgl.
auch 3ZPO. § 100“ Satz 2. Die Kosten (der Rechtsverfolgung wegen der
Hauptschuld und gegen die Hauptschuldner) sind eine Nebenverpflichtung
im Sinne 83PO. 8 4 E. R. 5687.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 09. Aufl. 32