VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 18. Tit.: Bürgschaft. 199
4. Mehrheit von Bürgen 8. 769.
Verbürgen sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit 1, so“
haften sie als Gesammtschuldner 2, auch wenn sie die Bürgschaft
nicht gemeinschaftlich: übernehmen.
1 678, II8 709, IIb 754, III 7538. M. II, 666, 667. Prot. II, 467, 468.
8 68.
1. Sog. Nitürgen (§7742). Die Haftung der Mitbürgen braucht
nicht ein und dieselbe zu sein. f#o kann der eine Mitbürge selbstschuld-
nerisch, der andere unter der Einrede der Vorausklage haften, die Haf-
tung des einen kann noch von weiteren Bedingungen abhängig sein als
die des aneen
§88 421 ff. Wegen des Verhältnisses der Bürgen untereinander
88 4 774 2. Unzulässig ist die Eintragung einer gemeinschaftlichen
Sicherungshypot ek für mehrere Gesamtbürgen E. KG. 28
3. So daß abweichend von 843 ““o“? 3“ Sortien, auch
wenn der zweite Bürge von dem Vorhandensein eines ersten Bürgen
nichts weiß.
5. Einreden des Bürgen
)Berzögerliche aa) bei An-
fesstbark. d. Hauptverbindlichk.
b) bei möglicher Aufrechnung §. 770.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers ver-
weigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das
seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft an-
zufechten.
Die gleiche Befugniß hat der Bürge?, solange sich der
Gläubiger? durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des
Hauptschuldners befriedigen kann.“
II 710, I1 b 755, III 754. M. II, x „Vrot. II, 464 bis 456, 470, 471.
D. 92. — 88 11371, 1211. 66B. 58 1
1. Die Erfüllungsweigerun u steht 9 dem Bürgen (auch dem
selbstschuldnerischen) bis zum Erlöschen des Anfechtungsrechts zu (ogl.
119, 124, 142, 143) E. R. 66833. Die Anfechtung selbst hat der
Schuldner zu erklären Z. R. 59 820. Bildet Täuschung oder Drohung
den Anfechtungsgrund, so wird der Bürge geschützt durch die peremp-
torische Einrede der unerlaubten Handlung, die in nicht entzogen
werden kann (8 768"“). Die in Unkenntnis des Anfechtungsrechts be-
wirkte Leistung kann der Bürge zurückfordern, wenn die Anfechtung
später erfolgt (88 142, 812 f.). Für den Fall der durch den Haupt-
schuldner bereits olgten Anfechtung oder Aufrechnung 8 7681.
7 Auch der selbstschuldnerische (§ 773 A. 2).
Siess 387 ff. Dasselbe gilt nicht bei einer nur dem Hauptschuld-
ner zuste enden Aufrechnungsbefugnis (3. B. 8 393). Die Einrede ist
auch zuständig, wenn die Schuldnerforderung nur teilweise die Gläubiger-
sorderung deckt. Verfügt der Schuldner vor der Inanspruchnahme des
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